Foto-Drohnen können fremde Rechte verletzen

von | 23.01.2015 | Tipps

Drohnen sind ein zunehmendes Thema: Da sie immer günstiger werden, besitzen immer mehr Menschen solche Flugobjekte. Viele Drohnen sind mit Kameras ausgestattet – und machen Fotos oder drehen Videos. Aber dürfen die das überhaupt? Welche Rechte haben Drohnen-Piloten und welche Rechte haben alle anderen? Das weiß der Medienanwalt Michael Terhaag.

Sie schwirren immer häufiger über unsere Köpfe: Kleine Foto-Drohnen. Aus der Luft liefern sie beeindruckende Bilder und Videos. Sie sind mittlerweile relativ günstig und einfach zu bedienen – bei manchen genügt eine einfach Smartphone-App zur Steuerung. Moderne Drohnen wurden erst kürzlich auf der Consumer Electronics Show (CES) in Las Vegas präsentiert.

Doch wer die praktischen Flugobjekte nutzt, muss einige Regeln beachten. Denn ganz schnell werden fremde Rechte verletzt – und das kann unter Umständen zu kostspieligen Rechtsstreitigkeiten führen. Michael Terhaag ist Fachanwalt für IT-Recht in der Kanzlei Terhaag & Partner in Düsseldorf und hat mir in einem Gespräch erklärt, was erlaubt ist und wann besser auf das Fotografieren und Filmen mit Drohnen verzichtet werden sollte.

Darf ich fremde Personen einfach mit der Drohne fotografieren?

Wenn Menschen gezielt fotografiert werden sollen, sollte man sie vorher um Erlaubnis fragen – im besten Fall schriftlich. „Jeder hat das Recht, sich zurückzuziehen und seine Privatsphäre ungestört auszuleben. Wer das nicht respektiert, dem drohen juristische Konsequenzen“, sagt Rechtsanwalt Terhaag. Bei einem solchen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten können die Folge zivilrechtliche Ansprüche sein, also zum Beispiel ein Anspruch auf Schadensersatz.

Foto Rechtsanwalt Michael Terhaag (aufrecht.de)„Möglicherweise macht sich der Fotograf sogar strafbar – nämlich dann, wenn er in den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen durch seine Bilder eingreift“, erklärt Michael Terhaag. Etwas anderes gilt, wenn Personen auf einem öffentlich zugänglichen Gelände zufällig ins Bild geraten oder nur im Hintergrund abgebildet werden: „Dann dürfen sie als sogenanntes Beiwerk mit abgelichtet werden.“

Ist es erlaubt, Bilder von Gebäuden und Sachen zu machen?

Grundsätzlich gilt in Deutschland die Panorama-Freiheit. Das bedeutet, dass Gegenstände und Fassaden, die an öffentlichen Straßen und Wegen zugänglich sind, auch fotografiert werden dürfen. „Man kann also in etwa sagen: Das, was ich mit dem bloßen Auge sehen kann, darf ich auch fotografieren“, so Terhaag. Allerdings dürfen keine Hindernisse wie Mauern, Hecken oder Zäune überwunden werden.

„Dann greife ich grundsäzlich in eine fremde Rechtssphäre ein. Das ist nicht erlaubt“, erklärt der Rechtsanwalt. Deshalb ist es auch verboten, mit einer Foto-Drohne Aufnahmen von einem Grundstück zu machen, das offensichtlich vor fremden Blicken geschützt werden soll. „Genauso wenig darf ich meine Drohne vor einem fremden Fenster aufsteigen lassen und Fotos von einer Wohnung oder einem anderen Raum machen“, sagt Terhaag.

Darf ich denn überall meine Drohne steigen lassen?

Grundsätzlich dürfen Drohnen über öffentlichen Geländen fliegen – ebenso wie über Privatgrundstücken, soweit sie frei zugänglich sind. Möglicherweise muss jedoch, je nach Größe oder Nutzung der Drohne, eine Aufstiegsgenehmigung beantragt werden. „Das wird insbesondere dann der Fall sein, wenn Menschen überflogen werden sollen – zum Beispiel bei einem Konzert oder einer Demo.

Denn es besteht die Gefahr, dass sie bei einem Absturz der Drohne verletzt werden können. Außerdem müssen Flugverbotszonen beachtet werden, beispielsweise in der Nähe von Flughäfen oder empfindlichen technischen Anlagen.

Was sollte ich tun, wenn ich ungefragt fotografiert werde?

Gegen solche Handlungen, insbesondere die Veröffentlichung, kann man sich zur Wehr setzen – und das sollte man auch tun. „Bilder werden im Netz leicht gefunden und unsere Erfahrung zeigt, dass sie dort auch nach vielen Jahren noch abrufbar sind. Das Internet vergisst nichts“, sagt Michael Terhaag. Gegen den Fotografen oder die Person, die die Bilder veröffentlicht hat, besteht in der Regel ein zivilrechtlicher Anspruch auf Löschung und Unterlassen.

„Außerdem sind auch Ansprüche auf Schadensersatz denkbar, die man gerichtlich durchsetzen kann“, sagt Rechtsanwalt Terhaag. Auch komme in manchen Fällen sogar eine Strafanzeige in Betracht. Kann man den Fotografen nicht mehr ausfindig machen, bestehen möglicherweise Ansprüche gegen die Plattform oder Website, auf der das Foto erscheint. „Man sollte sich die ungewollte Veröffentlichung auf keinen Fall gefallen lassen“, sagt Rechtsanwalt Terhaag.

Die Rechtsanwaltskanzlei Terhaag & Partner in Düsseldorf berät seit mehr als 15 Jahren schwerpunktmäßig in den Rechtsgebieten Internet-, Medien-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Zu den Mandanten zählen große Unternehmen, Internetportale, Agenturen und Markeninhaber.

Weitere Informationen auf der Homepage des Anwalts.