Schärferes Gesetz gegen Cyber-Mobbing

Mit einer neuen gesetzlichen Regelung soll das sogenannte Cybermobbing in Deutschland verstärkt bekämpft werden. Der Paragraf § 201a des Strafgesetzbuchs (StGB) wurde nun geändert, um Menschen stärker zu schützen, die im Internet ungewollt bloßgestellt, diffamiert oder belästigt werden.

Der Gesetzgeber sah hier Verbesserungsbedarf zur alten Regelung. Nun wird beispielsweise bestraft, wer unbefugt ein Foto veröffentlicht oder verbreitet, das geeignet ist, dem „Ansehen der abgebildeten Person erheblich zu schaden“.

„Dem Cybermobbing mehr Beachtung zu schenken ist in der heutigen Zeit konsequent und richtig“, sagt Michael Terhaag, Fachanwalt für IT-Recht in der Kanzlei Terhaag & Partner Rechtsanwälte in Düsseldorf. Cybermobbing, ausgeführt über die modernen Medien, wirkt sich für die Betroffenen oft verheerender aus, als das ursprüngliche Mobbing von Angesicht zu Angesicht.

paragraph-zeichen„Anders als früher auf dem Pausenhof oder dem Büro, verbreiten sich Medien im Netz rasend schnell und unkontrolliert. Außerdem vergisst das Internet nichts – die Bilder bleiben über Jahre stehen. Das kann das Opfer schnell in große Probleme oder scheinbar ausweglose Situationen führen. Darüber sind sich oft auch die Verbreiter der Bilder und Videos im Unklaren“, erklärt Rechtsanwalt Terhaag.

Besonders für Jugendliche ist deshalb eine Aufklärung über die Änderung des § 201a StGB äußerst wichtig. Denn oft sind die Jugendlichen nicht nur die Opfer, sondern auch die Täter von Cybermobbing, sagt Rechtsanwalt Terhaag: „Da wird aus einem Spaß schnell Ernst, denn ab dem 14. Lebensjahr sind Jugendliche strafmündig. Sie sind also voll verantwortlich für ihr Handeln.“

Eltern, Lehrer und Jugendliche sollten deshalb verstärkt über den richtigen Umgang mit modernen Medien sprechen. „In unserer täglichen Praxis erleben wir leider sehr oft Fälle von Cybermobbing. Mit der richtigen Aufklärung über die möglichen Folgen wären sie vielleicht gar nicht passiert“, berichtet Terhaag.

Wer Opfer von Cybermobbing geworden ist, kann sich neben der Erstattung einer Strafanzeige auch noch anders zur Wehr setzen. Gegen den Verbreiter und oft auch gegen das Portal, auf dem die Medien erscheinen, bestehen möglicherweise zivilrechtliche Ansprüche: „Der Betroffene kann in der Regel verlangen, dass die Bilder gelöscht und nicht weiter verbreitet werden. Möglicherweise kann er sogar erfolgreich Schadensersatz oder auch Schmerzensgeld verlangen“, weiß Rechtsanwalt Terhaag.

Die Rechtsanwaltskanzlei Terhaag & Partner in Düsseldorf berät schwerpunktmäßig in den Rechtsgebieten Internet-, Medien-, Marken- und Wettbewerbsrecht. Die Kanzlei wurde im Jahr 2002 von Rechtsanwalt Michael Terhaag gegründet. Zu den Mandanten zählen große Unternehmen, Internetportale, Agenturen und Markeninhaber.

Weitere Informationen: www.aufrecht.de

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