Wer in ein fremdes WLAN eindringt, macht sich strafbar

Wenn ich unterwegs bin und mein Notebook einschalte, bin ich immer erstaunt, wie viele WLAN-Hotspots erreichbar sind. In Städten und Ballungsgebieten gerne schon mal ein gutes Dutzend oder mehr – und keineswegs alle sind geschützt vor unerlaubter Nutzung. Wer nun aber meint, er könnte ein offenes WLAN „einfach so“ nutzen und im Internet surfen, auf Kosten anderer, der täuscht sich.

Das Amtsgericht Wuppertal betrachtet das „Einklinken“ in ein offenes, ungeschütztes, nicht für die Öffentlichkeit bestimmtes WLAN-Netz als strafbare Handlung. Wer sein Notebook, PDA oder Handy dennoch mit dem offenen WLAN verbindet, der verstößt nach Ansicht der Richter gegen das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – und macht sich damit gemäß § 148 TKG strafbar.

Recht so.

Denn ich kann Argumente wie „Tja, wenn die Leute zu blöd sind, ihr Funknetz vernünftig zu schützen“ oder „Ich richte doch keinen Schaden an, der Besitzer hat doch sowieso eine Flatrate“ wirklich nicht mehr hören. Wer ein unverschlossenes Auto klaut, kann sich schließlich auch nicht darauf berufen, der Besitzer hätte ihn quasi eingeladen.

Merke also: Finger weg von ungeschützten WLAN-Netzen. Es sei denn, sie sind wirklich für die Öffentlichkeit bestimmt.

Stellt sich nur die Frage: Wie erkennt man, ob ein komplett offenes WLAN genutzt werden darf oder nicht? Diese Frage haben die Richter leider nicht beantwortet.

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