Das Recht auf Vergessen gilt nur in der EU

Seit 2014 gibt es in Europa offiziell ein „Recht auf Vergessen“. Man muss es nicht hinnehmen, wenn im Netz etwas zu finden ist, was besonders persönliche oder herabwürdigende ist. Google muss dann auf Antrag Links auf solche Informationen entfernen – wenn sich die Infos selbst nicht entfernen lassen. Aber dieses Recht hat Grenzen, hat jetzt der EuGH bestimmt: Das Recht auf Vergessen gilt nicht weltweit. Google muss nicht global löschen.

Wir haben also ein Recht auf Vergessen? Schön wär’s… Wie soll man denn peinliche Fotos oder Gemecker von Hatern los werden?

Der EuGH hat 2014 genau festgelegt, wann es ein „Recht auf Vergessen“ gibt – und was das konkret bedeutet. Es betrifft vor allem die Suchmaschinen. Wenn man dort den eigenen Namen eingibt – oder jemand anders –, dann spielt es natürlich eien große Rolle, was da erscheint.

Wenn dort auf Angebote verwiesen wird, die besonders persönlich oder privat oder ehrabschneidend sind, dann hat man heute das Recht, diese Links bei Google „löschen“ zu lassen. Damit sind nicht die eigentlichen Inhalte verschwunden, aber eben die Wegweiser dort hin. Das ist sinnvoll, denn vieles lässt sich im Netz nicht entfernen. Aber Google ist eine Art offizielles Suchinstrument – und hat deswegen auch Verantwortung.

Rund 3,3 Millionen Anfragen

Laut Transparenzbericht von Google hat der Suchmaschinenanbieter seit es das Urteil gibt 3,3 Millionen Anfragen erhalten. In 1,3 Millionen Fällen hat Google die Links tatsächlich entfernt.

Jetzt hat der EuGH sein Urteil von 2014 weiter konkretisiert: Unter Umständen müssen Links doch nicht entfernt werden. Worum geht’s da genau?

Es ging um die Frage, ob Google Hinweise weltweit entfernen muss. Wenn es zum Beispiel auf einer amerikanischen Webseite etwas über mich behauptet wird, das ehrabschneidend ist, kann ich Google auffordern, den Link in den Suchergebnissen zu entfernen. Aber Google muss das nur in den europäischen Suchdiensten machen, also bei google.de, google.fr, google.es etc.

Auf google.com muss der Link aber nicht entfernt werden, sagt der EuGH. Das bedeutet: Sucht jemand in den USA nach meinem Namen, findet er die Links. Sucht jemand in Deutschland, Portugal oder Frankreich nach meinem Namen, darf der Link nicht erscheinen. Ein französisches Gericht wollte Google zwingen, weltweit zu löschen – und hatte 100.000 EUR Strafe angedroht. Dagegen hatte sich Google gewehrt.

Richtige Entscheidung

Ich finde es richtig. Denn der Wirkungsbereich der europäischen Gerichte kann unmöglich weltweit sein. Wieso sollten wir Google vorschreiben können, was in USA oder Indonesien in den Suchergebnissen steht?

Das würde umgekehrt auch bedeuten, dass amerikanische oder russische Gerichte bestimmen könnten, was in deutschen Suchergebnissen erscheint. Das wollen wir ja nun auch nicht. Allerdings haben die Richter auch deutlich gemacht: Google muss sicherstellen, dass ein User aus Europa nicht einfach google.com aufruft und die zu löschenden Informationen zu sehen bekommt. Google muss also auch Geo Blocking anwenden. Insgesamt ein vernünftiges Urteil.

 

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