BGH: Wer umzieht, muss trotzdem weiter für DSL zahlen

Der Bundesgerichtshof hat sich jetzt mit einer durchaus interessanten Frage beschäftigen müssen: Was passiert, wenn jemand einen DSL-Anschluss für ein oder zwei Jahre bucht und vor Vertragsende umzieht? Klar, normalerweise schaut man dann, ob der Provider am neuen Wohnort auch DSL anbieten kann und übernimmt den DSL-Anschluss. Es kann aber auch passieren, dass der gewählte Provider am neuen Wohnort kein DSL anbieten kann. Grund für ein Sonderkündigungsrecht?

Nein, meint der Bundesgerichtshof. In dem Fall ist der Provider nicht gezwungen, auf seinen Umsatz zu verzichten. Der Kunde muss bezahlen – auch wenn er keine Gegenleistung bekommt.

Das ist natürlich ärgerlich für den DSL-Kunden, keine Frage. Aber ich kann das Urteil gut verstehen – und es ist auch sinnvoll und gerecht. Denn der Provider hat keinen Einfluss darauf, ob ein Kunde umzieht oder nicht (und wohin). Also kann man wohl auch kaum erwarten, dass er einfach auf Umsatz verzichtet.

Abgesehen davon: Die meisten Provider bieten für Laufzeitverträge subventionierte Hardware an, etwa DSL-Router, WLAN Access Points oder andere Extras. Die kostenlose Herausgabe solcher Hardware rechnet sich für die Provider nur, wenn der Kunde mindestens ein, zwei Jahre Kunde ist.

Wer ein solches Risiko als Kunde nicht eingehen will, muss einen Provider wählen, der auf keine feste Laufzeit besteht. Solche Anbieter gibt es durchaus, etwa Alice.

BGH meint: WLANs müssen geschützt sein

Wenn Juristen sich streiten, sträuben sich Computerexperten gerne die Nackenhaare – vor allem, wenn völlig unsinnige Urteile dabei rauskommen. Das ist diesmal zum Glück nicht der Fall. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte darüber zu entscheiden, ob ein privater WLAN-Anschluss einbruchssicher gemacht werden muss – und ob ein Privatmann haftet, wenn ein Fremder ins WLAN eindringt und dann Unsinn anstellt.

Der BGH hat ein kluges Urteil gefällt: Ja, auch private WLAN-Betreiber müssen ihr WLAN absichern, damit Fremde keinen Zugang bekommen, anderenfalls handeln sie fahrlässig. Das kann ich nachvollziehen.

Gleichzeitig sagt der BGH aber auch: Nein, Privatleute haften nicht dafür, wenn Dritte über ihren WLAN-Anschluss Unsinn anstellen, wenn sie sich illegal Musik besorgen zum Beispiel oder – wie im vorliegenden Fall – darüber Musik in Tauschbörsen anbieten, was nunmal illegal ist. Juristen reden da gerne von „Störerhaftung“. Für Nichtjuristen vollkommen unverständlich. Erst Recht, wenn eine offensichtlich um den klaren Verstand beraubte Musikindustrie sagt: Egal, wer Dritte nicht daran hindert, illegal Musik zu verteilen, der muss genauso dafür haften wie der eigentliche Täter.

Eine derartige Logik kann nur aus den juristischen Hirnen von Rechteverwertern kommen. Der BGH hat sich dem zum Glück nicht angeschlossen. Selbst wenn man sein WLAN nicht hinreichend absichert, haftet man als Privatmann nicht zivilrechtlich, kann also nicht für Schadenersatz herangezogen werden. Allenfalls eine Abmahnung muss man sich gefallen lassen, und die dürfen Rechtsanwälte bei Privatleuten nur mit 100 Euro in Rechnung stellen. Prima, denn so ist sichergestellt, dass sich eine Abmahnwelle nicht lohnt – genügend gelangweilte Juristen, die nichts anderes zu tun hätten, als solche Abmahnungen rauszuschicken, gibt es zweifellos.

Aufpassen muss allerdings jeder, der ein WLAN gewerblich betreibt, auch Freiberufler. Denn der BGH hat ausdrücklich gesagt, dass beim gewerblichen Einsatz eines WLANs strengere Sicherheitsanforderungen gelten.

Google darf weiterhin Minibilder präsentieren

Google durchsucht das Web nicht nur nach Texten, sondern auch nach Bildern, wenn man das möchte – und zeigt vorab Miniaturversionen dieser Bilder, so genannte Thumbnails.
Das hat einer Künstlerin aus Weimar überhaupt nicht gepasst, sie hat ihre Urheberrechte verletzt gesehen und geklagt. Jetzt hat der BGH als höchste Instanz entschieden: Google darf das, Google darf in seiner Bildersuche auch Minibilder als Vorschau zeigen, selbst von Kunstwerken – und ohne ausdrücklich um Erlaubnis zu bitten.

Google durchsucht bekanntlich unentwegt das Web, und alles, was da gefunden wird, landet im Katalog (Index) – Bilder inklusive. Wen das stört, der kann Google auffordern, die Inhalte der eigenen Webseite nicht zu scannen. Sie erscheinen dann auch in keinem Suchergebnis. Dazu ist lediglich ein kleiner Eintrag in der Kontrolldatei robots.txt oder eine Eintragung im HTML-Code vorgenommen werden. Man muss also aktiv werden, schwierig ist das aber nicht, das dauert nur wenige Sekunden.

Die Weimarer Künstlerin hat jedoch lieber geklagt. Jetzt hat der BGH das Urteil gesprochen, danach hat Google korrekt gehandelt. Der Konzern darf grundsätzlich vom Einverständnis der Webseitenbetreiber ausgehen, denn wer nicht im Index auftauchen möchte, kann das mit verhältnismäßig einfachen technischen Mitteln kundtun.

Ich bin wirklich erleichtert über dieses nicht nur pragmatische, sondern auch weise, da praxisnahe Urteil aus Karlsruhe. Genau so hätte ich auch entschieden. Alles andere wäre nämlich unvernünftig und ein komplettes Desaster für das Internet. Denn das Internet lebt davon, dass Inhalte kreuz und quer verlinkt werden, dass man sich aufeinander bezieht und natürlich auch Miniversionen von Fotos, Grafiken oder Bildern präsentiert. Da jedes Mal um Erlaubnis zu fragen ist nicht nur praxisfremd (weil unmöglich), sondern entspricht auch nicht dem Wesen des Internet.