GRATIS tolle Fotos

GRATIS tolle Fotos

Damit Präsentationen und Dokumente interessanter werden, kommen häufig Illustrationen zum Einsatz. Auch wer ein wenig Farbe auf seinen Desktop bringen möchte, nutzt dazu Bilder und Fotos. Das Problem: Über die Google-Bildsuche finden sich längst nicht nur kostenlos nutzbare Grafiken.

Einfacher und schneller gelingt die Suche über die Website piqs.de. Der Name steht als Kürzel für „Pictures“, also „Bilder“. Und genau das enthält die Seite auch: Bilder ohne Ende – und alle sind kostenlos nutzbar.

Die Bilder auf piqs.de lassen sich auch für kommerzielle Zwecke ohne Gebühr verwenden. Dass man bei der Nutzung der Grafiken von piqs.de auf der sicheren Seite steht, ist klar, wenn man weiß, wer piqs.de ins Leben gerufen hat: der Kölner IT-Anwalt Christian Solmecke.

https://www.piqs.de/

Säumige Zahler dazu bringen, zu bezahlen

Säumige Zahler dazu bringen, zu bezahlen

Wer eine Rechnung stellt, will auch sein Geld sehen. Die ist mit einer Frist versehen. Ist bis zum angegebenen Datum kein Geld eingegangen, kommt eine Mahnung. Vernünftige Kunden bezahlen spätestens jetzt.

Wenn aber nicht, ist es jetzt für den Gläubiger an der Zeit, sich darum zu kümmern, dass er an sein Geld kommt. Als erster Schritt ist dabei das außergerichtliche Mahn-Verfahren zu nennen. Dabei sendet ein Anwalt eine Aufforderung, den fälligen Betrag inklusive der entstandenen Anwalts-Kosten bis zu einem endgültigen Termin zu zahlen.

Scheitert auch dieser letzte Versuch der Einigung, kommt es zum gerichtlichen Mahn-Bescheid. Auch dieser wird vom Anwalt erwirkt. Dabei wird die Rechnung des Gläubigers zusammen mit einer Begründung der Klage beim zuständigen Mahn-Gericht eingereicht.

Für den Gläubiger besonders praktisch: Sowohl außergerichtliche als auch gerichtliche Mahn-Verfahren lassen sich direkt, aber auch über das Internet beim Anwalt beauftragen.

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Warum plötzlich alle Websites um Erlaubnis für Cookies fragen

Warum plötzlich alle Websites um Erlaubnis für Cookies fragen

Egal, ob man gerade auf eBay oder auf Amazon unterwegs ist, ob eine neue Google-Suche oder ein Technik-Blog wie schieb.de gelesen wird – überall wird man neuerdings um Erlaubnis gefragt, dass Cookies gesetzt werden dürfen. Was dahintersteckt, erklären wir hier.

Seit kurzem gilt eine Novelle des Datenschutzrechts in der EU, die sogenannte e-Datenschutz-Richtlinie. Die besagt, dass Website-Betreiber keine Informationen auf dem Gerät eines Besuchers speichern dürfen, es sei denn, …

  • der Nutzer wird klar und deutlich über das Speichern und den Grund für die Speicherung informiert,
  • und der Nutzer stimmt dem zu.

In der Praxis heißt das meist: Wenn man so einen Hinweis sieht und die Website weiter nutzt, stimmt man der Verwendung von Cookies zu.

Tipp: Mehr Infos zu den Cookie-Richtlinien hat Google auf der Website www.cookiechoices.org zusammengetragen.

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Safe Harbor: Google Apps weiter rechtssicher nutzen

Safe Harbor: Google Apps weiter rechtssicher nutzen

Anfang Oktober 2015 stellte der Europäische Gerichtshof fest: Das Safe Harbor-Abkommen zwischen der EU und den USA ist ungültig, da es private Daten von EU-Bürgern nicht genug schützt. Damit man Google Apps weiterhin rechtssicher nutzen kann, können Administratoren zusätzliche Klauseln in ihre Verträge aufnehmen.

Dabei handelt es sich um

Damit können Unternehmen die Datenschutzrichtlinie der EU erfüllen, obwohl Google-Apps eingesetzt werden. Diesen Klauseln kann in der Google Admin-Konsole unter „Unternehmensprofil, Profil“ zugestimmt werden.

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Neue EU-Richtlinie: MWSt-Änderungen ab 2015

Neue EU-Richtlinie: MWSt-Änderungen ab 2015

Händler, die digitale Dienstleistungen anbieten, stehen vor einer wichtigen Mehrwertsteuer-Änderung. Ab 1. Januar 2015 muss diese anders berechnet werden – abhängig davon, in welchem Land sich der Kunde befindet.

Die EU-weite Neu-Regelung der Mehrwertsteuer-Erfassung betrifft alle Händler, die über das Internet Dienstleistungen verkaufen – das sind zum Beispiel Webhosting, Kauf-Programme zum Herunterladen oder digitale Ratgeber. Für sie gilt: Der Prozentsatz der Mehrwertsteuer, die dem Kunden berechnet wird, richtet sich danach, in welchem EU-Land er lebt.

Das ist auch der Grund, weshalb Skype den deutschen Nutzern keine luxemburgische Steuer mehr berechnet, sondern deutsche. Bisher konnte ein Unternehmen seine Steuern senken, indem es sich in einem EU-Land ansiedelte, in dem die Mehrwertsteuer besonders niedrig war.

Mehr Infos und einen Leitfaden zu allen Mehrwertsteuer-Änderungen sind auf der Website der Europäischen Kommission abrufbar.

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Leistungs-Schutz-Recht: Deutsche Verlage verklagen Google

Leistungs-Schutz-Recht: Deutsche Verlage verklagen Google

Zwölf deutsche Verlage, darunter Axel Springer, Burda, DuMont Schauberg und Funke, fordern konkret Geld von Google. Die Verlage haben zusammen mit der Verwertungsgesellschaft VG Media Beschwerde beim Bundeskartellamt eingereicht. Sie beziehen sich auf das vom Bundestag verabschiedete Leistungsschutzrecht. Demnach dürfen Suchmaschinen zwar einzelne Wörter oder kurze Textausschnitte (Snippets) kostenlos liefern und auflisten, längere Ausschnitte sind kostenpflichtig.

Google listet in seiner auf Artikel spezialisierten Suchmaschine Google News Artikel auf, die Verlage in ihren Onlineportalen anbieten. Über die Suchmaschine kommt man direkt in die Artikel der Verlage. Die Suchmaschine Google News ist – anders als die reguläre Suchmaschine von Google – werbefrei. Trotzdem verlangen die Verlage nun Lizenzzahlungen im Sinne des Leistungsschutzrechts.

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Ein merkwürdiger Vorgang. Denn zum einen haben die Verlage die Möglichkeit, nicht in Google News gelistet zu sein. Jeder Verlag, jedes Portal kann den Suchdienst ausschließen und wird dann nicht gelistet. Doch die Verlage wollen gelistet sein, denn sie wollen keineswegs auf den umsatzträchtigen Traffic verzichten, den Google News kostenlos bereitstellt. Google schickt den Verlagen unzählige User. Den Service nehmen die Verlage gerne, doch sie wollen dafür auch noch bezahlt werden. Das ist absolut unlogisch und inkonsequent. Wenn man in einer Suchmaschine nicht gelistet sein möchte, dann sollte man das verhindern. Dort vertreten zu sein ist freiwillig – viele Portale wollen in Google News aufgenommen werden und beantragen sogar, dort gelistet zu werden. Geld zu verlangen, zumal Google ausschließlich kurze Textausschnitte präsentiert, die keinesfalls das Lesen des Gesamttexts ersetzen können, ist völlig absurd.

Neues Widerrufsrecht: Was hat sich geändert?

Neues Widerrufsrecht: Was hat sich geändert?

Ab Freitag, 13. Juni 2014, gilt ein neues Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge, also beispielsweise beim Online-Shopping. Die Gesetzesnovelle soll Ihre Rechte europaweit vereinheitlichen und stärken. Was ändert sich alles? Hier eine Übersicht.

  • Europaweit gilt eine Frist von 14 Tagen für den Widerruf.
  • Falls Sie falsch oder gar nicht über Ihre Widerrufsmöglichkeiten belehrt wurden, können Sie den Widerruf bis zu 1 Jahr danach geltend machen, nicht mehr unbegrenzt lange.
  • Um von Ihrem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen, müssen Sie dies ausdrücklich angeben. Das bloße Zurücksenden der Ware reicht nicht mehr aus.
  • Senden Sie die Ware unfrei zurück, müssen Sie einen etwaigen Nachnahmezuschlag selbst bezahlen.
  • Die 40-Euro-Regel entfällt. Hat der Händler Sie darüber informiert, müssen Sie die Rücksendung komplett selbst bezahlen, nicht nur bis zum Warenwert von 40 Euro.
  • Der Händler muss Ihnen das Geld erst erstatten, nachdem er die Ware erhalten hat, oder Sie ihm die Einlieferung der Rücksendung nachweisen können.
  • Hygieneartikel und sonstige versiegelte Waren sind vom Widerruf ausgeschlossen.
  • Händler können digitale Inhalte, die zum Download bereitgestellt werden, vom Widerruf ausschließen, nachdem Sie bei der Bestellung dieser Regelung zugestimmt haben.

Unter www.widerrufsbelehrung-2014.de finden Sie alle Neuerungen genau erklärt. Außerdem erhalten Sie dort auch Musterbelehrungen, die Sie in Ihrem Online-Shop verwenden können.

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