Die neue Drohnenverordnung: Was gibt es zu beachten?

Die neue Drohnenverordnung schreibt vor, was beim Betrieb von Drohnen zu beachten ist. Die wichtigsten Aspekte zusammengefasst…

Drohnen oder auch Quadrocopter sind seit einigen Jahren sehr beliebt, sowohl bei Hobbyfliegern wie auch bei Unternehmen. Sie können zu unterschiedlichsten Zwecken eingesetzt werden und sind schnell verfügbar. Große Konzerne, wie Amazon oder DHL, wollen Quadrocopter in der Zukunft nutzen, um Pakete auszuliefern. Seit einiger Zeit beschäftigt sich die Politik auch mit diesem Thema, wodurch es nun einige Änderungen in der neuen Drohnenverordnung gibt.

Diese Richtlinien werden dann im Oktober noch weiter verschärft. Aber bereits jetzt sollten private wie auch gewerbliche Nutzer einen Blick auf die Änderungen werfen, um sie spätestens bis zu diesem Zeitpunkt zu erfüllen.

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Kennzeichnungspflicht bei Drohnen

Wer einen Quadrocopter mit einem Gewicht von über 250 Gramm nutzt, muss diesen kennzeichnen. Dadurch kann der Besitzer bei einem eventuellen Unfall schnell ermittelt werden. Auf der Drohne muss der Name und die Anschrift dessen stehen, dies gilt auch dann, wenn lediglich auf einem Modellfluggelände geflogen wird. Die benötigten Informationen können nicht einfach auf einen Zettel geschrieben werden, der dann auf den Quadrocopter geklebt wird.

Die Kennzeichnung muss dauerhaft und feuerfest geschehen, wie zum Beispiel in Form einer gravierten Aluminium-Plakette. Bis zum Oktober haben die Nutzer noch Zeit, die Informationen anzubringen

Die Erlaubnispflicht

Die strengsten Auflagen gelten für Fluggeräte ab fünf Kilogramm. Hierfür wird in Zukunft eine sogenannte Aufstiegsgenehmigung der zuständigen Landesluftbehörde benötigt. Bei Flügen, die in einer Höhe von über 100 Metern stattfinden, ist eine Ausnahmeerlaubnis Pflicht. Da die meisten Quadrocopter mit Kamera für den Privatgebrauch nicht solche Höhen erreichen können, sind Privatnutzer zumeist von dieser Auflage nicht betroffen. Grundsätzlich darf mit Drohnen außerhalb der Sichtweite nur mit einer Genehmigung geflogen werden.

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Wo darf geflogen werden?

In diesem Punkt wurde in der neuen Drohnenverordnung nicht viel verändert. So ist weiterhin das Fliegen in der Nähe von Bundes- oder Landesbehörden, Flugplätzen, Gefängnissen, sogenannten Verfassungsorganen und auch Naturschutzgebieten verboten. Und auch über Menschenansammlungen, wie zum Beispiel auf einem Konzert oder einer Demonstration, darf nicht geflogen werden, wie auch über den Einsatzorten von Rettungskräften und über Fernstraßen und Bahnanlagen. Hier wird ein Abstand von mindestens 100 Metern vorgeschrieben.

Da für den Nutzer nicht ohne Weiteres erkennbar ist, wo sich die unterschiedlichen Institutionen befinden, plant das Hamburger Unternehmen FlyNex eine interaktive Karte mit dem Namen map2fly zu entwickeln. Diese listet die Lufträume und alle Hindernisse in dem jeweiligen Gebiet auf.

Ausweichpflicht

Beim Fliegen von unbemannten Luftfahrtsystemen und den verschiedenen Flugmodellen ist der Nutzer verpflichtet, bemannten Luftfahrzeugen und auch unbemannten Freiballons stets auszuweichen.

Der Kenntnisnachweis

Für größere, professionell genutzte Drohnen wurden weitere Auflagen auf den Weg gebracht. Ab einem Startgewicht von zwei Kilogramm braucht der Nutzer einen sogenannten Kenntnis- oder Flugkundenachweis. Dieser ist dem Drohnenführerschein sehr ähnlich, denn er kann beim Luftfahrt-Bundesamt oder alternativ auch bei einem Luftsportverband beantragt werden.

Dies ist zum Beispiel dann möglich, wenn der Pilot nachweisen kann, dass er die Regeln des Luftverkehrs kennt. Wenn bereits eine Pilotenlizenz existiert, wird kein zusätzlicher Kenntnisnachweis benötigt. Und auch wenn Drohnen auf Modellflughäfen betrieben werden, ist er nicht erforderlich.

Wie ist die Regelung in Wohngebieten?

Über diesen Punkt wurde in den letzten Jahren sehr viel diskutiert, da hierbei viele unterschiedliche Gesetze und Richtlinien beachtet werden müssen. In der neuen Drohnenverordnung ist festgelegt, dass alle Multicopter mit einem Gewicht über 250 Gramm nicht über Wohngebieten fliegen dürfen.

Mit leichteren Modellen ist es erlaubt, wenn diese „keine optischen, akustischen oder auch Funksignale empfangen, aufzeichnen oder übertragen können“. Das bedeutet, dass keine Quadrocopter mit Kamera über Wohngebieten genutzt werden dürfen. Anders sieht es aus, wenn die verschiedenen Grundstückbesitzer den Piloten das Fliegen erlauben oder es sich um das eigene Grundstück handelt.

Wird weiterhin eine Versicherung benötigt?

Ja, grundsätzlich wird weiterhin eine Versicherung benötigt, sowohl für private wie auch für gewerbliche Nutzer. Denn unbemannte Flugkörper unterliegen nach dem Luftverkehrsgesetz der sogenannten Haftpflicht für Drittschäden. Die meisten privaten Haftpflichtversicherungen decken keine eventuellen Schäden durch Fluggeräte ab, daher macht es Sinn, eine spezielle Zusatzversicherung abzuschließen. Diese kann entweder direkt bei der Versicherung oder auch bei Modellfliegerverbänden abgeschlossen werden. Die Kosten hierfür variieren je nach gewünschter Deckungssumme und dem Umfang.

Die Drohnenverordnung wurde am 06.04.17 im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben und trat am 07.04.17 in Kraft. Die oben erwähnten Regelungen der Kennzeichnungspflicht und auch die Pflicht einen Kenntnisnachweis führen zu müssen sind ab dem 1.10.17 verpflichtend.

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