27.12.2013 | Tipps
Als vor einigen Tagen Tausende deutscher Internetnutzer eine Abmahnung wegen des Nutzung eines Streamingportals erhalten haben, war die Überraschung groß: Bisher waren noch nie Streaming-Nutzer abgemahnt worden. Das Gesetz verbietet den Download urheberrechtlich geschützter Inhalte, aber auch nur, wenn der Konsument eindeutig erkennen können muss, dass es sich um ein illegales Angebot handelt.
Beim Streaming erfolgt aber kein Download. Deshalb wundern sich die meisten Experten über die Abmahnungswelle, viele halten sie für problematisch. Bislang musste allerdings noch kein höheres Gericht in einem solchen Fall entscheiden.
Die Abmahnwelle wird nun zunehmend zu einem Problem für die Kanzlei aus Nürnberg. Denn zum einen hat das Landgericht Köln angekündigt, seine Entschlüsse zurückzunehmen und somit die Rechtsgrundlage für die Abmahnung zu entziehen. Das allein wäre für die Kanzlei problematisch genug. Darüber hinaus ermittelt die Staatsanwaltschaft Köln aber wegen falscher eidesstattlicher Versicherung, da dem Landgericht Köln womöglich falsche Sachverhalte gemeldet wurden.
Nun werden die Anwälte der Abmahnkanzlei aber auch noch verklagt: Eine Berliner Kanzlei hat Strafantrag wegen Betrug bzw. Erpressung gestellt (hier das Dokument). Die Begründung: Die abmahnende Kanzlei hätte behauptet, die Abgemahnten hätten geltendes Recht verletzt. Sich einen Film auf einer legalen Webseite anzuschauen, sei aber nicht illegal. Wer so etwas behaupte und dafür auch noch Geld verlange, täusche die Betroffenen.
20.12.2013 | Tipps
Vergangene Woche haben zehntausende deutsche Internetbenutzer eine Abmahnung erhalten. Der Vorwurf: Sie hätten das Streamingangebot einer Porno-Seite genutzt.
Die Aufregung im Netz ist groß. Zum einen, weil die Nürnberger Kanzlei zum einen Menschen abmahnt, die ein Streamingangebot genutzt haben sollen, ein bislang einmaliger Vorgang. Zum anderen, weil sich viele fragen, wie die Kanzlei eigentlich an die IP-Adressen der Abgemahnten gelangt ist. Eine Frage, die bislang nicht zufriedenstellend geklärt ist. Gut möglich, dass dabei illegale Mittel eingesetzt wurden.
Die Staatsanwaltschaft Köln hat nun ein Ermittlungsverfahren gegen unbekant eingeleitet: Wie sind die Abmahner an die IP-Adressen gekommen und sind womöglich sogar falsche eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Landgericht Köln gemacht worden? Bislang lässt sich nicht schlüssig erklären, auf welchen legalen Weg den Betroffenen überhaupt ein Vorwurf gemacht werden kann, ohne den Betreiber des Pornoportals Redtube mit einzubinden.
Redtube bestreitet aber, überhaupt irgendwelche Daten herausgegeben zu haben. Die angeblich zur Ermittlung der IP-Adressen zum Einsatz gekommene Software namens GLADII 1.1.3 kennt aber niemand, auch weiß niemand, wie sie funktionieren soll. Es gibt jede Menge offener Fragen. Die Abmahnwelle könnte sich für die Kanzlei noch zum Bumerang entwickeln.
13.12.2013 | Tipps
Diese Woche ist bei Tausenden deutschen Internetbenutzern eine Abmahnung im Briefkasten gelandet. Eine Anwaltskanzlei aus Regensburg wirft den Betroffenen vor, im Erotik-Portal Redtube kostenlos und illegal urheberrechtlich geschützte Filme angeschaut zu haben – und verlangt dafür eine saftige Abmahngebühr. Der Fall sorgt für Aufsehen, denn zum ersten Mal werden im großen Stil User für das Betrachten von Streams abgemahnt. Bislang hat es nur Tauschbörsen-Benutzer getroffen. Entsprechend groß ist die Aufregung im Netz.
- Dass Musik- und Filmindustrie Menschen abmahnen, die illegal Inhalte kopieren, ist doch weit verbreitet. Wieso die Aufregung im Netz und in der Szene im vorliegenden aktuellen Fall?
Dafür gibt es gleich mehrere Gründe. Zum einen, weil wirklich Tausende von Usern abgemahnt wurden. 250 Euro soll jeder einzelne Betroffene zahlen, da kommen erstaunliche Summen bei heraus. Zum anderen aber deshalb, weil zum ersten Mal im großen Stil Usern vorgeworfen wird, illegal Inhalte konsumiert zu haben. Allein das Betrachten von Inhalten soll bestraft werden. Das ist völlig neu.
Bislang mussten vor allem Internetbenutzer mit einer Abmahnung rechnen, die eine Tauschbörse genutzt haben. Bei einer Tauschbörse werden Musik- und Filmtitel sowohl geladen, aber eben auch gleichzeitig angeboten – im Netz. Das Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material ist strafbewehrt. Beim Herunterladen sieht es ganz anders aus.
- Herunterladen ist ein wichtiges Stichwort. Hier muss man zwischen Download und Stream unterscheiden. Was genau ist eigentlich technisch der Unterschied?
Bei einem Download lädt ein Benutzer eine Datei komplett auf den eigenen Rechner und speichert sie auf der Festplatte. Das kennen wir alle. Nach dem Download kann man über die Datei frei verfügen, sie kopieren, sie auf andere Geräte übertragen und jederzeit abspielen, Musik etwa oder Filme. Man ist völlig frei.
Ein Stream funktioniert komplett anders: Hier wird nicht etwa das komplette Musikstück oder der komplette Film auf der Festplatte gespeichert, sondern direkt mit dem Abspielen begonnen. Der Server liefert einen Datenstrom – Stream, daher der Name – und der Browser oder die Software stellt gleich etwas damit an. Nach diesem Prinzip funktioniert zum Beispiel das Videoportal Youtube.
Wichtig ist dabei: Auf der Festplatte des Benutzers wird keine Kopie angelegt, es werden bestenfalls für eine kurze Zeit Fragmente des Musikstücks, des Films gespeichert, als Puffer – aber nach dem Abspielen auch wieder gelöscht. Man könnte es auch so sagen: Beim Download lädt man ein Werk herunter, beim Stream hört oder schaut man es sich an.
- Das bedeutet aber auch einen erheblichen Unterschied bei der juristischen Betrachtung. Wieso?
In der Tat: Der Gesetzgeber verbietet den Download von urheberrechtlich geschützten Inhalten, wenn der Benutzer erkennen muss, dass es sich um eine illegale Quelle handelt. Das wirft also gleich zwei wichtige Fragen auf: Findet bei einem Stream ein Download statt? Nach meinem Verständnis technisch auf gar keinen Fall. Ein Stream ist kein Download. Punkt. Wollte der Gesetzgeber auch Streams aus unerlaubten Quellen verbieten, und ich meine jetzt das Betrachten der Inhalte, müsste es der Gesetzgeber auch entsprechend formulieren.
Zweitens müsste der Konsument erkennen können, dass es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, das unerlaubt, also ohne Zustimmung des Rechteinhabers hergezeigt wird. Wie sollte das ein normaler Internetbenutzer tun? So eine Anforderung ist eine Zumutung. Dann müsste man künftig auch bei der Verwendung von Youtube vorsichtig sein, denn niemand stellt sicher, dass hier ausschließlich urheberrechtlich einwandfreier Content zur Verfügung gestellt wird.
- Offensichtlich hat aber das Landgericht Köln die Herausgabe der persönlichen Daten der Nutzer durch die Provider auf Antrag der Anwaltskanzlei veranlasst – und sieht eben einen Rechtsverstoß. Auch da gibt es Proteste und Fragen.
So wie es aussieht, ist das Landgericht Köln offensichtlich davon ausgegangen, dass die betroffenen Internetbenutzer eine Tauschbörse benutzt haben – so wie in den meisten Fällen, in denen Abmahn-Kanzleien die Herausgabe der persönlichen Daten beantragen. Es war wohl nirgendwo von einem Streaming-Portal die Rede, erst recht nicht von einem konkreten Portal. Dann hätte das Landgericht womöglich anders entschieden.
Generell gibt es bislang keine nennenswerte richterliche Entscheidung, die das Betrachten eines Streams unter Strafe stellt. Selbst bei einem Download müsste nachgewiesen werden, dass der Beklagte wissentlich gegen geltendes Recht verstößt, beides ist schwer möglich. Wenn aber jeder damit rechnen muss, jederzeit juristische Probleme zu bekommen, wenn er sich Musik als Stream anhört oder Filme als Stream anschaut, würde dies das Aus von Streamingdiensten in Deutschland bedeuten, auch von Youtube und Co. Man sollte also diejenigen belangen, die solche Inhalte verbreiten, und nicht die, die sie – in aller Regel arglos – nutzen.
13.12.2013 | Tipps
In den vergangenen Tagen haben Tausende deutsche Internetbenutzer eine Abmahnung von einer Anwaltskanzlei erhalten, die im Auftrag der Schweizer Firma The Archive Rechtsverstöße verfolgt. Der Vorwurf: Sie hätten sich urheberrechtlich geschütztes Filmmaterial auf dem Erotik-Portal Redtube angeschaut. Jeder einzelne Abgemahnte soll 250 Euro zahlen und eine Unterlassungserklärung unterschreiben.
Zum ersten Mal wurden damit in Deutschland Nutzer abgemahnt, die sich einen Stream angeschaut haben sollen. Anders als beim Download werden bei einem Stream keine Daten dauerhaft auf der Festplatte gespeichert, sondern der Inhalt sofort angespielt. Bei einem Musik-Stream kann man die Musik sofort hören, bei einem Film-Stream den Film sofort sehen. Es verbleiben keine Dateien auf der Festplatte, die man dauerhaft nutzen könnte.
Das Landgericht Köln hatte deutsche Provider angewiesen, die Anschlussinhaber zu ermitteln. Allerdings wurde offensichtlich der Download von urheberrechtlich geschütztem Material vorgeworfen oder der Vorwurf vom Gericht unterstellt, nicht das Streaming, also das Betrachten von Videos im Browser. Experten sehen prinzipiell kaum eine Chance, einen Konsumenten von Streams rechtlich zu belangen, unabhängig davon, was angeschaut wird.
Selbst bei einem Download müsste der Konsument eindeutig erkennen, dass es sich um eine unrechtliche Quelle handelt. Bei Erotik-Portalen ist eine solche Unterscheidung wohl kaum möglich. Auf Internetrecht spezialisierte Juristen empfehlen, die Abmahnung zu ignorieren, den geforderten Betrag nicht zu bezahlen und bei der Anwaltskanzlei zu begründen, wieso man nicht bezahlt. Im Internet kursieren bereits entsprechend vorformulierte Anschreiben.