Als ich vor einigen Tagen bei Facebook gelesen habe, dass der Onlineshop von Otto gerade ein MacBook Air für 49,95 Euro verkauft, war mir gleich klar, dass es sich um eine Panne handeln muss. Denn normalerweise kostet das Edel-Notebook von Apple schlappe 1.699 Euro.
Klar, gleich sind Heerscharen von Schnäppchenjäger zum Onlineshop geflitzt und haben dort das Notebook zum historischen Tiefstpreis bestellt. Manche haben sogar gleich mehrere Geräte geordert.
Ich muss zugeben: Ich hatte auch kurz überlegt zu bestellen, schon allein um zu sehen, was passiert. Habe es dann aber gelassen. Und dann konnte man bald überall lesen, was passiert ist: Otto hat jedem Kunden eine Bestätigung per E-Mail geschickt, der Preis wurde nochmal bestätigt. Shopsysteme sind halt strohdumm: Sie bestätigen natürlich den Preis, der auch auf der Webseite steht.
Klar, dass man sich da als Kunde erst mal insgeheim freut, so ein Schnäppchen macht man halt nur einmal im Leben. Genauso klar musste aber auch sein, dass es sich um eine Panne im Onlineshop handeln musste. Denn für 50 Euro bekommt man normalerweise nicht mal den Speicher, der im MacBook Air verbaut ist.
Viele haben sich einen Spaß daraus gemacht und die Sache durchgezogen. Laut Otto sind rund 6.500 Bestellungen eingegangen. Nicht zuletzt, weil etliche Blogger mächtig die Werbetrommel gerührt und ihre Leserschaft auf den fehlerhaften Preis hingewiesen haben.
Irgendwann wurde dann auch bei Otto der Fehler bemerkt. Der Preis wurde richtiggestellt, und jeder, der zum Superschnäppchenpreis bestellt hat, über das Versehen informiert. Außerdem hat jeder Kunde einen Warengutschein in Höhe von 100 Euro erhalten, als Trost – was ich sehr großzügig finde. Manche der Kunden haben sogar am Ende ein Notebook erhalten, denn der Versandhändler hat 50 Geräte unter den Bestellern verlost. (Spätestens hier habe ich mich geärgert, doch nicht bestellt zu haben.)
Unterm Strich kann sich also eigentlich niemand ernsthaft beschweren. Das Versandhaus ist souverän mit seinem Fehler umgegangen, finde ich. Jeder musste wissen, dass es sich eben nicht um ein Schnäppchen, sondern um einen Fehler handeln musste.
Doch nicht jeder war und ist mit dem Einkaufsgutschein zufrieden. Einige Kunden bestehen doch tatsächlich darauf, den Notebook zum ursprünglich ausgewiesenen Preis zu bekommen.
Absurd.
Man muß die Geschäftsbedingungen des Versenders halt mal sorgfältig lesen, ob es sich aufgrund der Bestellung rechtlich um einen Kaufvertrag handelt. Und dann wurde der Auftrag auch noch mit dem niedrigen Preis bestätigt! Wenn nun eine Auftragsbestätigung vorliegt, kann der Versender das überhaupt noch rückgängig machen? Wenn nein: Auf der Lieferung bestehen. Die sollen besser aufpassen!
Wenn es sich offensichtlich um einen Irrtum handelt, den der Verkäufer nachweisen kann und der Kunde dieses sogar erkennen konnte, läßt sich kein Rechtsanspruch ableiten. Die Kunden, die jetzt darauf beharren verplempern ihre Zeit und werden auch vor Gericht kein Recht bekommen. Im Gegenteil, sie werden gegebenenfalls auf den Gerichtskosten und ihren Anwaltskosten sitzenbleiben.
Die Frage ist doch, ob sich aus dem Versehen ein Rechtsanspruch ableiten läßt, so wie das die am Ende erwähnten Kunden offenbar annehmen. Absurdität ist ja keine Rechtskategorie.