03.03.2016 | Windows
Die Verbraucherschutzzentrale NRW klagt gegen Microsoft. Grund ist die aus Sicht der Verbraucherschützer ausufernde Datenübertragung in Richtung Microsoft: Windows 10 überträgt mehr Daten als frühere Betriebssysteme, jedenfalls in der Default-Einstellung.
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11.09.2014 | Tipps
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat vor Gericht einen Sieg gegen den Onlineriesen Google erstritten: Google darf Verbrauchern, die sich per E-Mail an die von Google im Impressum angegebene Support-Adresse wenden, nicht „die Kommunikation über E-Mail verweigern“. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Google entschieden (hier das Urteil).
Google-Nutzer, die sich mit ihren Fragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse „support-de@google.com“ wenden, erhalten in der Regel eine automatisch generierte Antwort: „Bitte beachten Sieurtei, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“ Google macht es sich einfach und verweist den Kunden auf Selbsthilfe-Anleitungen und Supportseiten im Netz.
Diese Form der Kommunikation bewertete der vzbv als nicht vereinbar mit dem Telemediengesetz. Dort heißt es unter anderem, dass „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ im Impressum verfügbar sein müssen. Googles Support-Kontakt hingegen ist nach Auffassung des vzbv eine Blackbox, in der Verbraucheranfragen ins Leere laufen.
Eine Aufassung, die die Richter nun eindeutig bestätigten: Eine automatisch generierte E-Mail ohne Kontaktmöglichkeit zum Webseitenbetreiber entspreche nicht den Anforderungen der Impressumspflicht nach §5 Telemediengesetz. Das Gericht stellte klar, dass es nicht um eine Prüfpflicht dergestalt gehe, dass jede eingehende E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet werden müsse. Es müsse aber sichergestellt werden, dass über die im Impressum genannte E-Mail-Adresse Kommunikation stattfinden könne.
Ein für die Verbraucher erfreuliches Urteil, denn in der Tat ist es gerade bei amerikanischen Onlinediensten alles andere als einfach, überhaupt jemand zu kontaktieren, geschweige jemanden, der auch etwas entscheiden kann.
01.12.2013 | Tipps
Die Deutsche Telekom wird keine Berufung gegen das Drosselkom-Urteil des Landgerichts Köln einlegen. Das will die Telekom auf einer Pressekonferenz am Montag bekannt geben. Das Gericht hatte dem Internetprovider untersagt, gedrosselte Tarife als „Flatrate“ zu bezeichnen. (mehr …)
30.10.2013 | Tipps
Wo Flatrate drauf steht, da muss auch Flatrate drin sein – so könnte man das Urteil vom Landgericht Köln auf den Punkt bringen. Recht haben sie, die Richter. Genau so muss man das sehen. So, und nicht anders. Die ungenierte Gängelei durch die großen Konzerne muss endlich mal ein Ende haben.
Es ist schon dreist, was sich die Deutsche Telekom da vorgenommen hat. Ab Anfang 2016 sollen DSL-Kunden nicht mehr unbegrenzt surfen dürfen. Die Telekom will Grenzen festlegen. Wer in einem Monat mehr online geht als von der Telekom vorgesehen, wird mit einer Tempobremse bestraft: 2 MBit pro Sekunde statt Turbo-DSL. Diese Pläne haben René Obermanns Unternehmen schon im Frühjahr den Spottnamen „Drosselkom“ eingebracht. Kunden und Experten waren von Anfang empört über das Vorhaben des Kommunikationsriesen.
Die neuen DSL-Verträge der Telekom sehen die Tempobremse tatsächlich schon vor. Seit Mai ist die DSL-Drosselung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehen. Doch die Tempobremse ist nicht erlaubt, sagen die Richter klipp und klar. Eine „unverhältnismäßige Benachteiligung der Kunden“ sei das, wie es im Juristendeutsch heißt.
Stimmt absolut. Man könnte es auch so sagen: Das ist Etikettenschwindel. Wer eine DSL-Flatrate verkauft, der soll auch eine DSL-Flatrate liefern. Ohne irgendwelche Einschränkungen im Kleingedruckten. Flatrate ist Flatrate. Basta. Eigentlich doch ganz einfach. Doch die Telekom mag es nicht einfach. Wenn es zum eigenen Vorteil ist, dann darf es gerne auch kompliziert sein. Die Interessen der Kunden? Egal. Die Rechte der Kunden? Auch egal.
Gut, dass die Verbraucherzentrale NRW geklagt hat. Das Urteil in Sachen Drosselkom ist ein Sieg für alle DSL-Kunden. Übrigens nicht nur für die Kunden der Telekom. Denn natürlich liebäugeln auch andere Provider durchaus mit der Idee, Vielsurfer stärker zur Kasse zu bitten. Die Telekom hat’s nur als erster versucht. Doch durch das Urteil wird das schwieriger, die Mehrkoste zu verstecken.
Klar, Telekom und andere Provider könnten jetzt hingehen und DSL-Verträge mit gedeckeltem Datenkontingent anbieten. Das Drosseln an sich hat das Gericht schließlich nicht untersagt. Nur dürfte das dann eben nicht „Flatrate“ heißen, sondern zum Beispiel DSL50 für einen DSL-Zugang mit 50 Gigabyte Datenvolumen. Die Folge dürften klar sein: Die Kunden würden in Scharen davon laufen. Eine Flatrate ist immer attraktiver. Und der Wettbewerb sorgt dafür, dass immer eine Flatrate angeboten wird.
Die Telekom hat auf breiter Front verloren. Vor Gericht – aber auch generell. Und das auch schon vor dem Urteil. Der Imageschaden durch die Drosselpläne ist riesengroß. Die Kunden nehmen es dem Unternehmen übel, das DSL-Tempo beschneiden zu wollen. Und die Experten werfen der Telekom vor, gegen die Netzneutralität zu verstoßen, weil sie eigene Daten bevorzugt im Netz transportieren will. Ein absolutes Nogo. Beides hat der Telekom erheblich Vertrauenspunkte gekostet. Jetzt müssen erst mal die Scherben aufgekehrt werden.
httpv://www.youtube.com/watch?v=AQTkUhjVUf4
30.10.2013 | Tipps
Wo Flatrate drauf steht, da muss auch Flatrate drin sein. Das entschied das Landgericht Köln im Prozess gegen die Drosselung der Surf-Geschwindigkeit im Festnetztarif der Deutschen Telekom. Die Verbraucherzentrale NRW hatte gegen den Anbieter geklagt. (mehr …)