Recht auf Vergessen: Auch Microsoft Bing jetzt mit Lösch-Antrag

Recht auf Vergessen: Auch Microsoft Bing jetzt mit Lösch-Antrag

Wenn es darum geht, dass eine Suchmaschine Links vergessen soll, dann denken alle an Google. Das jüngste Urteil des EuGH hat sich auch konkret mit einem Fall beschäftigt, der mit Google zu tun hatte. Doch weil es sich bei dem EuGH-Urteil um ein Grundsatzurteil handeln, müssen nun alle Suchmaschinen in Europa auf Antrag Links aus den Trefferlisten entfernen – nicht nur Google. Auch bei Microsoft Bing gibt es jetzt ein entsprechendes Onlineformular.

Wer meint, einen Eintrag in der Trefferliste der Suchmaschine Bing entfernen lassen zu müssen, kann jetzt sein Recht auf Vergessen in diesem Onlineformular geltend machen. Um den Antrag bei Microsoft einzureichen, muss der Antragsteller einen Nachweis seiner Identität (Kopie vom Personalausweis) beilegen, denn der Wohnsitz muss in der der EU, in der Schweiz oder in Norwegen sein. Außerdem sind einige Fragen zu beantworten, denn Personen des öffentlichen Lebens haben in dieser Sache keinen Schutzanspruch.

Wenn alles geprüft und genehmigt ist, will Microsoft den Link entfernen. Es ist davon auszugehen, dass Microsoft Bing nicht mal ansatzweise so viele Anträge erreichen werden wie Google – was nicht zuletzt der Tatsache geschuldet ist, dass 90% aller Suchanfragen in Europa über Google laufen.

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Google muss Recht auf Vergessen einräumen

Google muss Recht auf Vergessen einräumen

Wer eine Suchmaschine wie Google benutzt, der erwartet, dass alle Fundstellen präsentiert werden, die es im Netz gibt – die relevanten zuerst. Doch was, wenn die Suchmaschine Sachen über eine Person ausgräbt, die wenig schmeichelhaft sind? Dann wirkt das oft störend – zumindest für den oder die Betroffene. In Ordnung – oder nicht, wenn Google auch Unangenehmes über eine Person verrät? Genau mit dieser Frage musste sich der Europäische Gerichtshof diese Woche beschäftigen und hat überraschend klargestellt: Es gibt ein Recht auf Vergessen.

  • Der EuGH hat Google dazu verdonnert, Links zu entfernen. Worum ging es da konkret und wieso ist das relevant für uns alle?

Es ging darum, dass Google nach Eingabe des Namens des Klägers auf der ersten Seite auch einen Treffer mit einem Verweis auf einen Online-Artikel enthielt. Der Artikel war aus dem Jahr 1998 und hat sich mit der Liquidität des Spaniers beschäftigt, die damals nicht die Beste war. Obwohl sich die finanzielle Situation des Mannes gebessert hatte, wurde man immer noch auf den Artikel hingewiesen. Der Mann meinte: Das will ich nicht hinnehmen – der Links muss weg.

  • Jetzt hat der Mann aber nicht etwa die Zeitung verklagt, damit sie den Artikel aus dem Online-Archiv nehmen, sondern Google. Warum?

Zum einen vermutlich, weil es schwierig wäre, einen Artikel löschen zu lassen. Schließlich gibt es gute Gründe für Archive – und der Artikel hat seinerzeit ja auch keine falschen Behauptungen oder Unwahrheiten verbreitet. Deshalb musste Google dran glauben, denn Google besorgt die Information ja gewissermaßen, macht sie sichtbar. Ohne Google oder andere Suchmaschinen wäre die Information zwar auch da, aber es würde sie kaum jemand finden, jedenfalls nicht mit vergleichbarem Aufwand.

  • Ein normaler Vorgang, dass jemand Google auffordert, etwas aus dem Suchindex zu entfernen? Kann Google das eigentlich technisch?

Natürlich: Google kann selbstverständlich Inhalte aus dem Index entfernen, wenn es der Konzern will. Mit kriminellen Inhalten ist das schließlich auch kein Problem, wir finden keine Kinderpornografie über Google oder auch keine Angebote von Waffenschiebern, obwohl es entsprechende Inhalte im Netz gibt. Auch wenn Richter aus den unterschiedlichsten Gründen anordnen, dass Google nicht darauf verweisen darf, kriegt der Suchmaschinenbetreiber das natürlich hin. Google hat sich deshalb geweigert, und das aus meiner Sicht aus verständlichen Gründen, dass nicht jeder die Möglichkeit haben sollte, die Trefferlisten zu schönen und mitzugestalten. Es müssen schon triftige Gründe vorliegen, hier einzugreifen.

  • Aber offensichtlich liegen gute, triftige Gründe vor, denn die Richter des EuGH haben entsprechend geurteilt, sie haben Google dazu verdonnert, den Links zu entfernen. Was hat das für Folgen?

Das hat zur Folge, dass grundsätzlich jeder EU-Bürger das Recht hat, sich an Google zu wenden, wenn ihm bestimmte Suchergebnisse nicht passen, weil sie ihn ins falsche Licht rücken. Google wird wohl spezielle Formulare einrichten müssen, damit die User entsprechende Löschanträge stellen können. Noch gibt es solche Formulare nicht. Im Augenblick muss man sich also mit seinem Anliegen schriftlich an Google wenden, die Suchbegriffe nennen, auf die sich der Antrag bezieht und den Link, den man „vergessen“ lassen möchte – und eine ausführliche Begründung, warum die eigenen Rechte dadurch beschnitten werden, wieso eine Löschung angemessen sein sollte. Da sollte man sich Mühe beim Ausformulieren machen Natürlich muss jeder Einzelfall geprüft werden – da kommt einiges an Aufwand auf Google zu. Ob es in Zukunft ein komfortables Formular eben wird wie seinerzeit bei Streetview, steht noch nicht fest.

  • Nur auf Google, oder auch auf andere Suchmaschinen

Auch auf andere Suchmaschinen, denn warum sollten andere bevorzugt werden. Grundsätzlich könnte man das Urteil auch so verstehen, dass jede Form von unerwünschter Verlinkung auf Antrag gelöscht werden muss. Das bedeutet, prinzipiell muss nun jeder mit solchen Anträgen rechnen – oder sogar mit Rechtsstreitigkeiten.

  • Gibt es Ausnahmen oder kann sich wirklich jeder wehren?

Wehren können sich Privatmenschen, aber keine Firmen – und auch keine Personen des öffentlichen Interesses, das haben die Richter ausdrücklich gesagt. Personen des öffentlichen Interesses müssen in dieser Hinsicht leidensfähiger sein, sie müssen damit leben, wenn es im Web Dinge über sie stehen, die sie nicht in Entzückung versetzen.

  • Was hälst Du ganz persönlich von dem Urteil?

Ich halte das Urteil für daneben. Denn zum einen wird das eigentliche Problem nicht wirklich beseitigt, schließlich bleibt das, was den Betroffenen stört, weiterhin im Netz. Und gegen echte üble Nachrede oder Rufmord kann man sich sowieso wehren. Das öffentliche Interesse an einer Suchmaschine, die ihren Job macht und das findet, was da ist, wird geringer eingeschätzt als das individuelle Interesse, das stört mich etwas.

Abgesehen davon wird Google eine merkwürdige Bedeutung beigemessen. Google wird praktisch zum kollektiven Gedächtnis erklärt. Was Google findet, das ist die Wahrheit. Aber das ist so nicht richtig. Und last not least lebt das Web davon, dass wir verlinken, alles mit allem. Mit diesem Grundsatz wird durch das Urteil gebrochen, ich finde das falsch.

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EuGH-Urteil: Das Recht auf Vergessen

EuGH-Urteil: Das Recht auf Vergessen

Google findet (fast) alles. Normalerweise freuen wir uns darüber, wenn die Suchmaschine so fleißig und erfolgreich ist. Aber eben doch nicht immer. Etwa, wenn sie Unschönes oder Unrichtiges über uns selbst zu Tage fördert, zum Beispiel etwas aus der Vergangenheit.

Ein Spanier hat sich darüber geärgert, dass Google alte Online-Artikel über ihn herauskramt, die wenig Schmeichelhaftes über ihn enthalten. 15 Jahre sind die Artikel alt. Aber sie sind nicht falsch, eher ein Zeitdokument. Klar, ärgerlich – aber Google dafür verantwortlich machen?

Doch der Mann wollte Google zwingen, die Links aus den Suchtreffern zu entfernen. Google hat sich geweigert. Nun hat der Kläger vor dem Europäischen Gerichtshof überraschenderweise Recht bekommen: Google muss Links zu Angeboten im Netz entfernen, wenn es dort schädliche Informationen über eine Person gibt. Nur Personen des Öffentlichen Lebens sind ausgenommen, die müssen sich mehr gefallen lassen.

Ein absurdes Urteil. Die Müllkippe darf bleiben – aber die Hinweisschilder sollen weg. Nicht die eigentlich problematischen Inhalte müssen gelöscht, sondern die Links dazu entfernt werden. Mit dem Wesen des Internet hat das nichts zu tun. Links sind sinnvoll, und normalerweise darf man überall hin verlinken – und das soll jetzt plötzlich nicht mehr gehen?

Das Urteil schadet mehr, als es nutzt. Künftig werden sich viele Menschen an Google und Co. wenden, wenn sie sich an Suchtreffern stören. Doch jeder Einzelfall muss geprüft werden – und so manches wird vor Gericht landen. Ein riesiger Aufwand. Außerdem gibt es mehrere Suchmaschinen, man müsste sich also an alle wenden, um die Links entfernen zu lassen. Ein Recht auf Vergessen? Nicht wirklich – und vor allem, der falsche Weg.

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Deeplink: Das Internet vergisst doch: Beispiel Snapchat

Das Internet vergisst nichts. Das sagt man gewöhnlich. Denn was man im Internet irgendwann, irgendwo veröffentlicht, das lässt sich in der Regel nur noch schwer, mitunter gar nicht wieder wegbekommen. Denn allzu schnell ist eine Kopie hergestellt – und dann hat man die Kontrolle darüber verloren. Viele fordern deshalb eine Vergessen-Funktion fürs Netz. Erste Ansätze dafür gibt es bereits, etwa Snapchat. Eine App, mit der man Fotos verschickt – und die ganz schnell wieder verschwinden.
In praktisch jedem modernen Smartphone steckt auch eine Kamera – und damit lassen sich bequem Fotoaufnahmen machen. Motiv auswählen. Auslöser drücken. Fertig. Schon ist ein neues Foto im Gerät, das sich blitzschnell online stellen lässt: Per Twitter, Facebook, flickr – wird alles unterstützt.

Das Problem: Einmal online verteilte Fotos lassen sich nur schwer, manchmal gar nicht zurückholen. Etwa weil Freunde das Foto bereits kopiert und weitergegeben haben.

Das will die neue App Snapchat ändern. Bei Snapchat haben Fotos grundsätzlich ein Verfallsdatum. Auch hier wählt man ein Foto aus und bestimmt den oder die Empfänger. Mit einem entscheidenden Unterschied: Empfänger können das Foto nicht speichern, sondern es nur ein paar Sekunden lang betrachten. Nach spätestens zehn Sekunden Anschauen ist das Foto wieder verschwunden. Die Fotoaufnahme zerstört sich von selbst.

Es gibt keine Kopien der verschickten Fotos: Auf dem Server von Snapchat werden die Fotos nach der Zustellung gelöscht, auf dem Gerät des Empfängers ebenfalls. Der Absender kann sogar festlegen, wie viele Sekunden der Empfänger das Foto sehen darf.

Per Snapchat Fotos zu verschicken bedeutet, dem Empfänger lediglich einen kurzen Blick darauf zu gewähren – nicht mehr, aber auch nicht weniger. Eine praktische Methode, um Fotoaufnahmen herzuzeigen, ohne sie konkret aus der Hand zu geben.

Mittlerweile hat Snapchat noch eine weitere Möglichkeit eingeführt, Fotos herzuzeigen: Mit „Snapchat Stories“. Eine Art Fotoalbum für ausgewählte Feunde. Hier bleiben die Fotos genau 24 Stunden lang sichtbar. So lange können eingeladene Benutzer sich die Bilder anschauen. Danach werden die Aufnahmen automatisch wieder gelöscht.

Nie mehr USB-Sticks am Rechner vergessen

USB-Sticks sind für den schnellen Datenaustausch zwischen Rechnern eine feine Sache. Allerdings werden die winzigen Datenspeicher oft am PC vergessen. Damit das nicht passiert, gibt es einen praktischen USB-Stick-Wächter.

Das Gratisprogramm „USB Stick Watcher“ warnt, wenn beim Abmelden oder Herunterfahren des Rechners noch ein USB-Stick eingestöpselt ist. Der kleine Helfer nistet sich in die Taskleiste ein und lässt sich dort per Rechtsklick und den Befehl „Settings“ konfigurieren. Hier sollte im Register „System“ die Einstellung „Start with Windows“ aktiviert sein, damit das Tool automatisch gestartet wird. Unter „Reminder text“ wird die Warnmeldung festgelegt, etwa „Achtung: Der USB-Stick ist noch angesteckt“. Dann unter „Advanced alerts“ die Option „Logoff/Shutdown alert“ aktivieren und das Fenster mit OK schließen.

Die Freeware „USB Stick Watcher“ erinnert an eingesteckte USB-Sticks:
https://www.softwareload.de/shop/usb-stick-watcher

Microsoft Outlook: Passwort für die Postfachdatei vergessen?

Wer sein Postfach vor Hackern und Datendieben schützen möchte, kann es mit einem Kennwort versehen. Sicher ist der Passwortschutz für das Outlook-Postfach aber nicht. Mit einem Gratistool lässt sich der Kennwortschutz aushebeln. Gut für alle, die ihr Outlook-Kennwort vergessen haben.

Der Passwortschutz von Outlook ist äußerst schwach. Mit der Freeware „PstPassword“ lässt er sich ganz einfach aushebeln. So geht’s: Nach dem Start findet das Gratisprogramm „PstPassword“ automatisch die aktuelle PST-Postfachdatei. Falls nicht, die Datei mit dem Befehl „File | Select PST File“ von Hand auswählen.

Kaum zu glauben: In den Spalten „Password 1“ bis „Password 3“ zeigt das Tool drei Kennwörter an, mit denen die Outlook-Datei geöffnet werden kann, wobei keines der drei Kennwörter dem Originalpasswort entsprechen muss.

Wie schwach der Outlook-Passwortschutz ist, zeigt das Gratisprogramm „PstPassword“:
https://www.nirsoft.net/utils/pst_password.html

Nie mehr USB-Sticks am Rechner vergessen

So ein USB-Stick ist eine feine Sache, um schnell Dateien von einem auf den anderen Rechner zu kopieren, etwa vom Heimrechner auf den Arbeitsplatz-PC. Doch wie oft hat man in der Eile vergessen, den USB-Stick abzustöpseln und mitzunehmen? Damit das nicht mehr passiert, gibt es ein kostenloses USB-Warnprogramm.

Wer das Tool „Flash Drive Reminder“ installiert, wird beim Herunterfahren des Rechners gewarnt, falls noch ein USB-Laufwerk eingestöpselt ist. Die Freeware muss hierzu auf den USB-Stick oder das externe USB-Laufwerk kopiert werden. Die Datei „autorun.inf“ sorgt dafür, dass die Warnfunktion direkt beim Einstöpseln aktiviert werden kann. Einmal gestartet hat es ein Auge aufs USB-Laufwerk und blendet beim Herunterfahren die Meldung „Remove your flash drive“ ein. Für Vergessliche eine nützliche Sache.

„Flash Drive Reminder“ zeigt eine Warnung, wenn beim Herunterfahren ein USB-Stick eingestöpselt ist:
https://www.bgreco.net/reminder.php