Recht auf Vergessen – auch für ähnliche Schreib-Weisen?

von | 12.12.2015 | Tipps

Eine Anwältin aus Norddeutschland möchte das „Recht auf Vergessen“ ausweiten: Auch ähnliche Schreibweisen ihres Namens sollen aus dem Index getilgt werden. Die betroffene Suchmaschine MetaGer bringt das in arge Not – und zeigt, wohin überzogene Auslegungen von Datenschutzrechten führen können.

Das „Recht auf Vergessen“ gibt es in Europa bereits seit 2014. Damals hat der EuGH entschieden, dass Privatpersonen unter bestimmten Bedingungen ein Recht auf Vergessen haben. Suchmaschinen müssen Links zu Beiträgen oder Inhalten, die in der Lage sind, die Reputation einer Privatperson zu beschädigen, auf Antrag des Betroffenen aus dem Index entfernen.

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Während sich bislang vor allem Google, Bing und andere große Suchmaschinen mit solchen Anträgen herumplagen mussten, zeigt ein aktueller Fall bei der Meta-Suchmaschine MetaGer, wie absurd die Auslegung dieses Rechts werden kann. Eine Anwältin aus Norddeutschland will die Suchmaschine zwingen, nicht nur bestimmte Links zu entfernen, sondern auch alle indirekten Verbindungen. Sie weitet den Anspruch auf Vergessen mal eben auf völlig neue Dimensionen aus.

Tippfehler werden zur Rechtsfrage

Laut dem Betreiber von MetaGer fordert die Anwältin, das Recht auf Vergessen auch auf Assoziationen zu beanstandeten Begriffen auszuweiten – konkret auf ähnlich klingende Namen und Tippfehler. Für Wolfgang Sander-Beuermann, geschäftsführender Vorsitzender des SUMA-EV, der MetaGer betreibt, ein Ding der Unmöglichkeit: „Würde der Klage stattgegeben, wäre das das Aus für alle Suchmaschinen in Deutschland. Eine Klageflut würde ihren Betrieb unmöglich machen.“

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Konkret klagt die Rechtsanwältin darauf, Links aus den Suchergebnissen zu löschen, die erscheinen, wenn man sich bei der Eingabe ihres Namens vertippt. Wenn man also einen Suchbegriff eingibt, der ihrem eigenen Namen nur ähnlich ist. Lässt man, so die Begründung der Einstweiligen Verfügung, in dem Namen der Anwältin einen Buchstaben weg, so werden von der Suchmaschine Ergebnisse präsentiert, die der Klägerin missfallen. Die Klägerin nimmt konkret Bezug auf das EuGH-Urteil vom 13.5.2014 zum Recht auf Vergessen.

Wo Datenschutz zur Zensur wird

Dieser Fall zeigt exemplarisch, wie aus berechtigten Datenschutzrechten überzogene Forderungen werden können. In den vergangenen Jahren haben wir eine deutliche Zunahme solcher Grenzfälle erlebt. Was ursprünglich als Schutz vor ungerechtfertigten Persönlichkeitsrechtsverletzungen gedacht war, wird zunehmend als Instrument zur Informationskontrolle missbraucht.

Besonders problematisch wird es, wenn KI-gestützte Suchsysteme und moderne Autokorrektur-Funktionen ins Spiel kommen. Diese arbeiten naturgemäß mit Ähnlichkeiten, Assoziationen und Wahrscheinlichkeiten. Würde man das „Recht auf Vergessen“ auf alle diese Verbindungen ausweiten, wäre intelligente Suche praktisch unmöglich.

Absurde Konsequenzen für alle

Am liebsten möchte man diesen Antrag direkt vergessen, so verrückt scheint er – und so praxisfern ist er vor allem. So wäre jemand, der Bauche heißt, darauf angewiesen, dass der Suchende bei der Recherche keine Tippfehler begeht (und aus dem B ein J macht). Und was sollen erst die Menschen sagen, die sowieso schon ungewöhnliche Namen haben – wie diese Liste der besonderen Nachnamen belegt?

Doch leider ist die Sache ernst. Der Streitwert wurde mit 120.000 EUR bewusst hoch angesetzt und kann dem gemeinnützigen Verein den Kopf kosten. Eine derartige Verdrehung eines Rechts sorgt nicht nur in der Netzgemeinde für Unverständnis und kollektives Kopfschütteln, sondern auch unter ansonsten erfahrenen Juristen.

„Als wir die Forderung zum ersten Mal sahen, haben wir nur gestaunt, auf welche Ideen man kommen kann“, erklärt MetaGer. Die Konsequenz: Wenn man solche Forderungen akzeptieren würde, wären Namensnennungen im Internet praktisch für alle Suchmaschinen unmöglich. Zu jedem Namen gibt es Dutzende von ähnlichen Namen, die dann alle ein Recht auf Löschung hätten.

Gefahr für kleine Anbieter

Besonders perfide: Während große Tech-Konzerne wie Google oder Microsoft solche Klagen finanziell verkraften können, treffen sie kleine, gemeinnützige Anbieter wie MetaGer existenziell. Das führt zu einer weiteren Konzentration im Suchmaschinenmarkt – ausgerechnet durch ein Recht, das eigentlich dem Schutz der Bürger dienen soll.

Die deutschen und europäischen Alternative zu den großen US-Suchmaschinen geraten so unter Beschuss von genau denen, die sie eigentlich schützen sollten. MetaGer steht für Datenschutz, Anonymität und Unabhängigkeit – Werte, die durch solche überzogenen Rechtsforderungen paradoxerweise bedroht werden.

Der Fall zeigt auch, wie wichtig eine ausgewogene Rechtsprechung ist. Das „Recht auf Vergessen“ war und ist wichtig für den Persönlichkeitsschutz. Aber es darf nicht so weit ausgelegt werden, dass es die Funktionsfähigkeit des Internets und die Informationsfreiheit gefährdet.

Hoffen wir, dass die Gerichte das überzogene Ansinnen möglichst schnell im Keim ersticken – und dabei klare Leitlinien für zukünftige Fälle schaffen.

Zuletzt aktualisiert am 11.04.2026