Nicht alles taugt zum Patent

In der Welt der IT-Firmen, Handybauer und Mobilfunkanbieter herrscht Krieg. Wir kriegen das als Konsumenten in der Regel nicht immer mit, aber die großen Companys bekämpfen sich bis aufs Blut. Allerdings auf moderne Art: Vor Gericht. Sie bezichtigen sich gegenseitig, Ideen oder Konzepte geklaut zu haben und beauftragen für viel Geld Juristen, die den lieben langen Tag entweder behaupten, die anderen hätten geklaut – oder die anderen hätten einen an der Waffel, so was zu behaupten. Natürlich nur im übertragenen Sinne.

Und in der Tat: Einige Companys haben durchaus einen an der Waffel. Denn sie wollen Dinge schützen, für sich beanspruchen, die nun wirkllich, na ja, eigentlich kaum der Rede wert sind.

Microsoft zum Beispiel wollte in den 90er Jahren ernsthaft das Wort „Windows“ schützen lassen. Immerhin das englische Wort für „Fenster“ und damit im allgemeinen Sprachgebrauch – aber das hat Microsoft nicht daran gehindert, es zu versuchen, um jeden, der „Windows“ im Produktnamen führt, abmahnen zu können. Zum Glück ist Microsoft mit diesem Ansinnen gescheitert.

Andere IT-Unternehmen sind allerdings nicht weniger einfallsreich, wenn es darum geht, sich auf juristischem Wege einen Voreil zu verschaffen. Amazon zum Beispiel will unbedingt die „1-Klick-Bestellung“ für sich in Anspruch nehmen. Schon vor gut zwölf Jahren hat Amazon Konkurrent „Barnes and Nobles“ verklagt, weil auch in dessen Onlineshop das Bezahlen durch einfachen Klick angeboten wurde.

Amazon wollte sich dieses – na ja, „Konzept“ – auch in Europa patentieren und damit schützen lassen. Offensichtlich ist Amazon der Auffassung, es wäre ein derart genialer Einfall, dass man durch einfachen Klick eine Ware bestellen kann – also ohne die Eingabe weiterer Daten, weil diese hinterlegt sind – dass man dafür ein Patent verdient hätte.

Um es klar zu sagen: Ich mag die 1-Klick-Bestellung, sogar sehr. Aber ich wünsche sie mir überall, wo ich gerne einkaufe. Ich kann nicht erkennen, dass sich hier ein Dutzend Forscher und Ingenieure monatelang den Kopf zerbrochen haben, um dieses Verfahren zu entwickeln. Zum Gülck waren die Patentrichter schlau und weitsichtig genug, das Patent WWW: abzulehnen. Das beschriebene Verfahren genüge nicht den Kriterien für einen Patentschutz. Wohl wahr.

Mal ist man Täter, mal Opfer. Das gilt auch für Amazon. Der Onlinehändler spielt auch in einer anderen Streiterei eine Rolle, als Betroffener. Weil Amazon einen Download-Shop für Software einfach Appstore genannt hat, fühlte sich Apple auf den Schlips getreten. Apple meint, den Begriff Appstore geprägt und für sich gepachtet zu haben – und hat gegen Amazon geklagt. Das Ziel: Amazon zu verbieten, seinen Onlineshop für Software Appstore zu nennen.

Apple ist ebenfalls gescheitert, jedenfalls vorerst. Das beantrage Eilverfahren wurde abgelehnt. Vor allem deshalb, weil aus Sicht der Richter keine Verwechslungsgefahr mit dem Appstore von Apple besteht. Amazon darf sein Downloadportal für Apps deshalb weiter Appstore nennen.

Zwei richterlicher Entscheidungen, die für Vernunft sprechen. Man kann nur hoffen, dass auch in den IT-Unternehmen mehr Vernunft einkehrt. Wirklich gute Ideen, technische Konzepte, Software oder Markennamen schützen und verteidigen zu wollen, ist mehr als verständlich. Aber simple Prozesse wie das Bestellen per einfachen Klick oder Begriffe wie Appstore gehören ganz sicher nicht dazu.

SCHIEB+ Immer bestens informiert

Schieb+ Tarife
Nach oben scrollen