Unerwünschte Google-Ergebnisse der eigenen Person löschen

von | 02.06.2014 | Tipps

Wenn ihr bei Google nach eurem Namen sucht und dabei auf veraltete, falsche oder rufschädigende Inhalte stoßt, müsst ihr das nicht einfach hinnehmen. Dank der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem wegweisenden „Recht auf Vergessenwerden“ könnt ihr problematische Suchergebnisse löschen lassen.

Das ursprüngliche Urteil des Europäischen Gerichtshofs von 2014 war nur der Anfang. Mittlerweile haben sich die Regelungen deutlich verschärft und erweitert. Google muss heute nicht nur in Europa, sondern auch bei Suchanfragen aus anderen Regionen bestimmte Inhalte entfernen, wenn diese gegen Datenschutzrechte verstoßen.

google-eugh-loesch-formular

Was könnt ihr löschen lassen?

Nicht alles lässt sich entfernen – Google prüft jeden Fall individuell. Gute Chancen habt ihr bei:
– Veralteten Informationen über private Angelegenheiten
– Falschen oder irreführenden Darstellungen eurer Person
– Inhalten, die euer Privatleben unverhältnismäßig belasten
– Fotos oder persönlichen Daten, die ohne Zustimmung veröffentlicht wurden
– Informationen über längst abgeschlossene Verfahren oder Insolvenzverfahren

Schlechte Karten habt ihr hingegen bei journalistischen Inhalten von öffentlichem Interesse, aktuellen Gerichtsverfahren oder wenn ihr eine Person des öffentlichen Lebens seid.

So geht ihr vor:

Der Antragsprozess ist 2026 deutlich streamliner als früher. Google hat das ursprüngliche Formular mehrfach überarbeitet und bietet jetzt auch KI-gestützte Vorprüfungen an. Hier die aktuellen Schritte:

  1. Dokumentation sammeln: Erstellt Screenshots der problematischen Suchergebnisse und sammelt die exakten URLs. Bereitet einen Identitätsnachweis vor (Personalausweis, aktueller Stromrechnung oder ähnliches).

  2. Antrag stellen: Besucht die aktuelle Google-Seite für Löschanträge unter https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch. Das Formular ist heute deutlich nutzerfreundlicher und führt euch durch den Prozess.

  3. Begründung formulieren: Erklärt präzise, warum die Inhalte problematisch sind. Je konkreter ihr werdet, desto besser stehen eure Chancen. Allgemeine Formulierungen wie „das gefällt mir nicht“ reichen nicht.

  4. Bearbeitungszeit abwarten: Google bearbeitet Anträge heute meist binnen 2-4 Wochen. Bei komplexen Fällen kann es länger dauern.

Neue Entwicklungen 2025/2026:

Die Rechtslage hat sich in den letzten Jahren weiter zugunsten der Nutzer entwickelt. Der Digital Services Act (DSA) der EU hat zusätzliche Rechte geschaffen. Google muss heute transparenter über Löschentscheidungen informieren und bietet erweiterte Beschwerdewege an.

Zudem gibt es seit 2025 ein vereinfachtes Verfahren für offensichtlich rechtswidrige Inhalte. Deep-Fake-Fotos, eindeutig falsche Informationen oder revanchistische Veröffentlichungen werden meist binnen weniger Tage entfernt.

Alternative Wege:

Wenn Google euren Antrag ablehnt, habt ihr weitere Optionen:

  • Direkt an die Website wenden: Oft ist es erfolgreicher, die ursprüngliche Quelle zu kontaktieren. Viele Websites löschen problematische Inhalte freiwillig.

  • Datenschutzbehörden einschalten: Bei klaren DSGVO-Verstößen können die nationalen Datenschutzbehörden Druck ausüben.

  • SEO-Verdrängung: Erstellt positive Inhalte über euch selbst, die die negativen Suchergebnisse nach hinten verdrängen. Professionelle Online-Reputation-Dienste helfen dabei.

  • Juristische Schritte: Als letzter Ausweg bleibt der Gang vor Gericht, der aber Zeit und Geld kostet.

Proaktiv handeln:

Besser als nachträglich zu löschen ist es, von vornherein vorsichtig zu sein. Googelt regelmäßig euren Namen und richtet Google Alerts ein, die euch über neue Erwähnungen informieren. So könnt ihr schnell reagieren, bevor sich problematische Inhalte in den Suchergebnissen festsetzen.

Das Recht auf Vergessenwerden ist ein wichtiges Instrument zum Schutz eurer Privatsphäre. Nutzt es, wenn nötig – aber habt realistische Erwartungen. Nicht alles lässt sich löschen, und manchmal ist der Streisand-Effekt kontraproduktiv.

Zuletzt aktualisiert am 19.04.2026