Google muss Recht auf Vergessen einräumen

Google muss Recht auf Vergessen einräumen

Wer eine Suchmaschine wie Google benutzt, der erwartet, dass alle Fundstellen präsentiert werden, die es im Netz gibt – die relevanten zuerst. Doch was, wenn die Suchmaschine Sachen über eine Person ausgräbt, die wenig schmeichelhaft sind? Dann wirkt das oft störend – zumindest für den oder die Betroffene. In Ordnung – oder nicht, wenn Google auch Unangenehmes über eine Person verrät? Genau mit dieser Frage musste sich der Europäische Gerichtshof diese Woche beschäftigen und hat überraschend klargestellt: Es gibt ein Recht auf Vergessen.

  • Der EuGH hat Google dazu verdonnert, Links zu entfernen. Worum ging es da konkret und wieso ist das relevant für uns alle?

Es ging darum, dass Google nach Eingabe des Namens des Klägers auf der ersten Seite auch einen Treffer mit einem Verweis auf einen Online-Artikel enthielt. Der Artikel war aus dem Jahr 1998 und hat sich mit der Liquidität des Spaniers beschäftigt, die damals nicht die Beste war. Obwohl sich die finanzielle Situation des Mannes gebessert hatte, wurde man immer noch auf den Artikel hingewiesen. Der Mann meinte: Das will ich nicht hinnehmen – der Links muss weg.

  • Jetzt hat der Mann aber nicht etwa die Zeitung verklagt, damit sie den Artikel aus dem Online-Archiv nehmen, sondern Google. Warum?

Zum einen vermutlich, weil es schwierig wäre, einen Artikel löschen zu lassen. Schließlich gibt es gute Gründe für Archive – und der Artikel hat seinerzeit ja auch keine falschen Behauptungen oder Unwahrheiten verbreitet. Deshalb musste Google dran glauben, denn Google besorgt die Information ja gewissermaßen, macht sie sichtbar. Ohne Google oder andere Suchmaschinen wäre die Information zwar auch da, aber es würde sie kaum jemand finden, jedenfalls nicht mit vergleichbarem Aufwand.

  • Ein normaler Vorgang, dass jemand Google auffordert, etwas aus dem Suchindex zu entfernen? Kann Google das eigentlich technisch?

Natürlich: Google kann selbstverständlich Inhalte aus dem Index entfernen, wenn es der Konzern will. Mit kriminellen Inhalten ist das schließlich auch kein Problem, wir finden keine Kinderpornografie über Google oder auch keine Angebote von Waffenschiebern, obwohl es entsprechende Inhalte im Netz gibt. Auch wenn Richter aus den unterschiedlichsten Gründen anordnen, dass Google nicht darauf verweisen darf, kriegt der Suchmaschinenbetreiber das natürlich hin. Google hat sich deshalb geweigert, und das aus meiner Sicht aus verständlichen Gründen, dass nicht jeder die Möglichkeit haben sollte, die Trefferlisten zu schönen und mitzugestalten. Es müssen schon triftige Gründe vorliegen, hier einzugreifen.

  • Aber offensichtlich liegen gute, triftige Gründe vor, denn die Richter des EuGH haben entsprechend geurteilt, sie haben Google dazu verdonnert, den Links zu entfernen. Was hat das für Folgen?

Das hat zur Folge, dass grundsätzlich jeder EU-Bürger das Recht hat, sich an Google zu wenden, wenn ihm bestimmte Suchergebnisse nicht passen, weil sie ihn ins falsche Licht rücken. Google wird wohl spezielle Formulare einrichten müssen, damit die User entsprechende Löschanträge stellen können. Noch gibt es solche Formulare nicht. Im Augenblick muss man sich also mit seinem Anliegen schriftlich an Google wenden, die Suchbegriffe nennen, auf die sich der Antrag bezieht und den Link, den man „vergessen“ lassen möchte – und eine ausführliche Begründung, warum die eigenen Rechte dadurch beschnitten werden, wieso eine Löschung angemessen sein sollte. Da sollte man sich Mühe beim Ausformulieren machen Natürlich muss jeder Einzelfall geprüft werden – da kommt einiges an Aufwand auf Google zu. Ob es in Zukunft ein komfortables Formular eben wird wie seinerzeit bei Streetview, steht noch nicht fest.

  • Nur auf Google, oder auch auf andere Suchmaschinen

Auch auf andere Suchmaschinen, denn warum sollten andere bevorzugt werden. Grundsätzlich könnte man das Urteil auch so verstehen, dass jede Form von unerwünschter Verlinkung auf Antrag gelöscht werden muss. Das bedeutet, prinzipiell muss nun jeder mit solchen Anträgen rechnen – oder sogar mit Rechtsstreitigkeiten.

  • Gibt es Ausnahmen oder kann sich wirklich jeder wehren?

Wehren können sich Privatmenschen, aber keine Firmen – und auch keine Personen des öffentlichen Interesses, das haben die Richter ausdrücklich gesagt. Personen des öffentlichen Interesses müssen in dieser Hinsicht leidensfähiger sein, sie müssen damit leben, wenn es im Web Dinge über sie stehen, die sie nicht in Entzückung versetzen.

  • Was hälst Du ganz persönlich von dem Urteil?

Ich halte das Urteil für daneben. Denn zum einen wird das eigentliche Problem nicht wirklich beseitigt, schließlich bleibt das, was den Betroffenen stört, weiterhin im Netz. Und gegen echte üble Nachrede oder Rufmord kann man sich sowieso wehren. Das öffentliche Interesse an einer Suchmaschine, die ihren Job macht und das findet, was da ist, wird geringer eingeschätzt als das individuelle Interesse, das stört mich etwas.

Abgesehen davon wird Google eine merkwürdige Bedeutung beigemessen. Google wird praktisch zum kollektiven Gedächtnis erklärt. Was Google findet, das ist die Wahrheit. Aber das ist so nicht richtig. Und last not least lebt das Web davon, dass wir verlinken, alles mit allem. Mit diesem Grundsatz wird durch das Urteil gebrochen, ich finde das falsch.

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EuGH-Urteil: Das Recht auf Vergessen

EuGH-Urteil: Das Recht auf Vergessen

Google findet (fast) alles. Normalerweise freuen wir uns darüber, wenn die Suchmaschine so fleißig und erfolgreich ist. Aber eben doch nicht immer. Etwa, wenn sie Unschönes oder Unrichtiges über uns selbst zu Tage fördert, zum Beispiel etwas aus der Vergangenheit.

Ein Spanier hat sich darüber geärgert, dass Google alte Online-Artikel über ihn herauskramt, die wenig Schmeichelhaftes über ihn enthalten. 15 Jahre sind die Artikel alt. Aber sie sind nicht falsch, eher ein Zeitdokument. Klar, ärgerlich – aber Google dafür verantwortlich machen?

Doch der Mann wollte Google zwingen, die Links aus den Suchtreffern zu entfernen. Google hat sich geweigert. Nun hat der Kläger vor dem Europäischen Gerichtshof überraschenderweise Recht bekommen: Google muss Links zu Angeboten im Netz entfernen, wenn es dort schädliche Informationen über eine Person gibt. Nur Personen des Öffentlichen Lebens sind ausgenommen, die müssen sich mehr gefallen lassen.

Ein absurdes Urteil. Die Müllkippe darf bleiben – aber die Hinweisschilder sollen weg. Nicht die eigentlich problematischen Inhalte müssen gelöscht, sondern die Links dazu entfernt werden. Mit dem Wesen des Internet hat das nichts zu tun. Links sind sinnvoll, und normalerweise darf man überall hin verlinken – und das soll jetzt plötzlich nicht mehr gehen?

Das Urteil schadet mehr, als es nutzt. Künftig werden sich viele Menschen an Google und Co. wenden, wenn sie sich an Suchtreffern stören. Doch jeder Einzelfall muss geprüft werden – und so manches wird vor Gericht landen. Ein riesiger Aufwand. Außerdem gibt es mehrere Suchmaschinen, man müsste sich also an alle wenden, um die Links entfernen zu lassen. Ein Recht auf Vergessen? Nicht wirklich – und vor allem, der falsche Weg.

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EuGH lehnt Vorrats-Daten-Speicherung ab

EuGH lehnt Vorrats-Daten-Speicherung ab

Nun hat auch der europäische Gerichtshof EuGH der Vorratsdatenspeicherung eine Absage erteilt. Diese Woche urteilten die Richter: Die in der EU bereits praktizierte Vorratsdatenspeicherung ist nicht mit den Grundrechten vereinbar. Der EuGH hält die EU-Richtlinie 2006/24/EG für unzulässig.

Das Gericht hat das Instrument komplett einkassiert. In vielen europäischen Ländern werden die Kommunikationsdaten der Bürger anlasslos gespeichert, sechs bis 24 Monate lang. Wer hat wann mit wem telefoniert – und wo. Wer hat welche IP-Adresse genutzt und was damit gemacht? Auch Metadaten von Mails werden erfasst und gespeichert. Alles mit dem Argument, im Fall der Fälle Ermittlungsbehörden nützliche Daten an die Hand geben zu können.

In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht die Vorratsdatenspeicherung bereits 2010 gekippt – mit ähnlicher Argumentation. Das Speichern aller Daten von allen Bürgern sei unverhältnismäßig, es entstehe zwangweise ein Gefühl von Komplettüberwachung. Außerdem seien die Regeln zu lasch definiert, unter welchen Umständen auf die Daten zugegriffen werden darf – und von wem.

Darüber hinaus würden selbst Personen überwacht, die besondere Schutzrechte haben wie Ärzte, Juristen oder Journalisten. Der Rahmen für die Vorratsdatenspeicherung muss ganz neu definiert werden, sollte ein erneuter Versuch unternommen werden, die Vorratsdatenspeicherung doch zu erhalten. QuickFreeze wäre eine Möglichkeit.

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Google muss Recht auf Vergessen einräumen

Bilder und Clip-Arts aus dem Netz: Was müssen Sie beachten?

Um die eigene Webseite zu verschönern, greifen viele einfach zu Grafiken, die sich per Google, Bing und Co. aufstöbern lassen. Dabei kann es schnell zu rechtlichen Problemen kommen. Was müssen Sie beachten?

Je nachdem, von welcher Quelle Sie ein Bild kopieren, gelten verschiedene Rahmen-Bedingungen für den Einsatz dieser Grafiken. Auch das Motiv spielt eine Rolle: Sind Personen auf dem Bild zu sehen, brauchen Sie unter Umständen die Zustimmung der Fotografierten, damit Sie das Foto öffentlich auf der eigenen Webseite zeigen dürfen.

Stammt das Bild von einer Online-Galerie oder einem professionellen Fotografen, holen Sie im Zweifelsfall lieber die schriftliche Zustimmung des Urhebers ein. Verdienen Sie mit Ihrer Webseite kein Geld (auch nicht durch Werbeanzeigen), stehen die Chancen einer kostenfreien Nutzungslizenz gar nicht so schlecht, wenn Sie einen Bildnachweis führen.

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Big Data – so wehren Sie sich gegen die unbändige Daten-Sammelei

Big Data – so wehren Sie sich gegen die unbändige Daten-Sammelei

Die Übersetzung stimmt: Es ist wirklich eine „große Datenmenge“, die Onlinedienste wie Google und Facebook von uns sammeln. Und zwar von jedem, der diese Dienste nutzt. Dass es auch anders geht, beweisen alternative Dienste, die sich besser an den Datenschutz halten.

Ganz ohne Spuren werden Sie sich im weltweiten Netz zwar nie bewegen können. Sie können diesen digitalen Abdruck aber so klein wie möglich halten. Ein Ansatz dafür ist, nicht alle Webdienste aus einer Hand zu nutzen. Klar, praktisch sind Google und Co. schon. Über „Datenschutz“ nach US-Recht, Geheimdienst-Einblick inklusive, muss man sich aber nicht wundern.

Eine Top-Alternative zu Google Maps ist beispielsweise OpenStreetMap. Hier finden Sie sogar jede Menge Details in den Karten, die bei Google fehlen, etwa Hausnummern. Und wer Google Mail ersetzen will, findet im deutschen Mail-Dienst Posteo sicher eine vollwertige Alternative – noch dazu werbefrei. Die Grundgebühr von einem Euro pro Monat sollte Ihnen der Schutz Ihrer Daten allemal wert sein.

Und mal ehrlich: Wer liest schon mehr als die ersten paar der Millionen Ergebnisse, die eine Google-Suche zutage fördert? Die französische Suchmaschine Qwant macht vor, wie man ansprechende Präsentation der Resultate mit perfektem Datenschutz kombiniert.

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BGH bestätigt Urteil zu Abo-Fallen

Versteckte Abzocke im Internet ist eindeutig rechtswidrig, das bestätigte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH urteilt eindeutig: Demnach sind versteckte Kostenfallen im Internet eindeutig Betrug.

Damit bestätigte der Strafsenat des BGH ein Urteil des Landgerichts Frankfurt aus dem Juni 2012. Im August 2012 wurden die Spielregeln für gebührenpflichtige Onlinedienste EU-weit verschärft, besonders für Abodienste. Die Kosten müssen gut erkennbar und eindeutig vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt und dürfen nicht versteckt werden. Die Zahl der Abofallen hat sich dadurch enorm reduziert.

Eltern haften nicht grundsätzlich für File-Sharing der Kinder

Es kommt immer wieder vor: Wer Kinder im Haus hat, kann schwer kontrollieren, was die im Internet treiben. Wenn der Nachwuchs Filesharing-Dienste nutzt, um Musik oder Filme zu laden oder zu verteilen, droht eine kostenpflichtige Abmahnung durch Anwälte, teilweise auch erhebliche Schadenersatzforderungen.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) klargestellt: Eltern haften nicht automatisch, wenn ihre Kinder eine Tauschbörse nutzen, selbst wenn diese bereits volljährig sind. Sie müssen ihre Kinder nicht generell darüber aufklären, dass solche Tauschbörsen illegal sind. Erst wenn Eltern Hinweise erkennen, dass ihre Kinder solche Dienste in Anspruch nehmen wollen oder könnten, ist eine solche Aufklärung erforderlich.