Offene WLANs: BGH bestätigt – keine Störerhaftung

von | 26.07.2018 | Digital

Der Bundesgerichtshof (BGH) musste entscheiden, ob eiin Betreiber offener WLANs dafür haftet, wenn Nutzer illegale Inhalte anbieten. Nein, müssem Betreiber nicht, hat der BGH klar gesagt – und damit die geltende Rechtslage weitgehend besttigt. Gute Nachrichten: Das Betreiben eines offenen WLANs ist damit kein Risiko.

Juristen denken sich Wörter aus, auf die andere Menschen nicht kommen würden – und sie deshalb auch nicht gleich verstehen. Störerhaftung ist ein wunderbares Beispiel. So nennen das Juristen, wenn man für etwas belangt wird, was man gar nicht selbst getan hat. Etwa, wenn man ein offenes WLAN bereitstellt – und die User machen illegale Dinge.

Mit einem Bein im Knast

Vor 2017 war es genau so: Wer ein offenes WLAN betreibte, musste haften, wenn aus seinem WLAN heraus zum Beispiel Inhalte illegal zum Download angeboten wurden. 2017 hat sich das geändert: Der Gesetzgeber hat die Störerhaftung bewusst abgeschafft. Damit das Risiko für die Betreiber verschwindet. Anderenfalls hätte es sich nie geändert, dass es so wenige offene WLAN-Hotspots in Deutschland existieren. Ein offenes WLAN anzubieten soll eben nicht bedeuten, gleich mit einem Bein im Knast zu stehen.

Nun hat der BGH die vom Gesetzgeber vorgesehene Entbindung von der Störerhaftung weitgehend bestätigt. Betreiber können nicht mehr (kostenpflichtig) auf Untelassung verklagt werden. Liegt ein konkreter Rechtsbruch vor, muss der Betreiber bestenfalls den Zugang zum problematischen Inhalt sperren.

In dem vom BHG verhandelten Fall ging es nicht nur um ein offenes WLAN, sondern auch um einen sogenannten Exit-Knotem im Tor-Netzwerk. Der Betreiber hat nicht nur fünf offene WLANs zur Verfügung gestellt, sondern auch einen Tor-Knotenpunkt. Über das Tor-Netzwerk können sich User anonym im Netz bewegen, da die IP-Adresse des eigentlichen Nutzers verschleiert wird.

Ein offenes WLAN betreiben: Das ist zu beachten

Gute Entscheidung: Mehr offene WLANs

Haftbar oder nicht? Eine schwierige Entscheidung, denn natürlich sind auch diejenigen zu verstehen, deren Rechte missachtet wurden – in diesem Fall der Softwareherstreller, der zu Recht verhindern möchte, dass seine Software illegal übers Netz verteilt wird.

Die entscheidende Frage ist, wer dafür haftbar gemacht werden kann – und soll. Hier hat der BGH nun eine klare Entscheidung gefällt: Haftbar gemacht werden kann nur der eigentliche Täter. Auch wenn der schwierig zu ermitteln ist. Aber handeln müssen die Betreiber ggf. dennoch, wenn rechtswidrige Handlungen erfolgen.

Das BGH-Urteil festigt damit die aktuelle Rechtslage, die seit 2017 gilt: Wer als Privatmann oder Geschäftsmann ein offenes WLAN betreibt, unterliegt nicht mehr der Störerhaftung und muss nicht befürchten, für rechtswidrige Aktivitäten anderer rechtlich belangt zu werden. Zumindest für die WLAN-Kultur ist das gut: Das motiviert vielleicht mehr Menschen und Unternehmer, mehr offene WLANs anzubieten. Das könnten wir in Deutschland gut gebrauchen.