Posteo muss seine Nutzer auch überwachen können

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt: Datenschutz hat seine Grenzen. Der Mail-Dienst Posteo muss seine Nutzer überwachen können – wenn es eine Behörde und ein Gericht anordnet. Was bedeutet das für uns?

Der Berliner Mail-Anbieter Posteo ist bekannt für seine Diskretion. Datenschutz und Privatsphäre nehmen bei ihm einen hohen Stellenwert ein.

Das sieht jeder, der sich das Angebot näher anschaut: Nachrichten können hier verschlüsselt werden, die Postfächer lassen sich mühelos mit der 2-Faktor-Authentifizierung absichern (was leider nicht selbstverständlich ist) – und der Anbieter loggt keine IP-Adressen. Es lässt sich also nicht nachvollziehen, wer sein Postfach leert – oder Mails über Posteo verschickt. Überwachung? Unmöglich!

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Auf richterliche Anordnung müssen Daten her

Doch 2016 wollten Behörden in einem Fall von Schwerstkriminalität ermitteln – und haben Posteo per Gerichtsbeschluss aufgefordert, die Aktivitäten eines speziellen Postfachs zu überwachen und die IP-Adressen herauszugeben. „Machen wir nicht“, hat Posteo gesagt – „und können wir auch nicht“. Denn Posteo setzt eine besondere Technik der Verschleierung ein, die eine Herausgabe der IP-Adressen unmöglich macht. Die IP-Adressen liegen schlichtweg nicht vor.

Wichtig zu wissen: Über die IP-Adresse lassen sich – sofern keine Verschleierung eingesetzt wurde – die Nutzer ermitteln.

Posteo musste ein Ordnungsgeld zahlen. Es folgten Rechtsstreitigkeiten, die am Ende sogar vor dem Bundesverfassungsgericht gelandet sind. Die höchsten Richter haben nun klipp und klar gesagt: Zumindest bei einer richterlichen Anordnung muss Posteo in der Lage sein, IP-Adressen zu ermitteln und diese auch herauszugeben. Posteo meint, es würde 12 Monate dauern, das umzusetzen – und 80.000 Euro kosten. Das erscheint mir allerdings doch arg übertrieben.

Das BVG-Urteil: Ein gesunder Kompromiss

Datenschutz in allen Ehren, aber es gibt Grenzen. Wenn Behörden auf richterliche Anordnung zur Kooperation auffordern, um in Fällen von Schwerstkriminalität zu ermitteln, so muss das möglich sein. Das ist keine „Vorratsdatenspeicherung durch die Hintertür“, wie es gelegentlich heißt. Bei der Vorratsdatenspeicherung werden diverse Daten „auf Vorrat“ gespeichert, also anlasslos. Davon ist hier keine Rede. Es geht um konkrete Einzelfälle, vom Richter angeordnet.

Mir scheint das Urteil des Bundesverfassungsgerichts deshalb wegweisend zu sein. Denn es ist ein guter Kompromiss zwischen sinnvollem Datenschutz und Privatsphäre auf der einen Seite und den berechtigten Interessen von Strafverfolgungsbehörden auf der anderen Seite. Wir müssen also nun nicht befürchten, dass alle Online-Dienste und Mail-Anbieter in Sachen Überwachung aufrüsten.

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