Das Internet vergisst nichts – heißt es immer wieder. Und stimmt ja auch: Wer sich selbst mal googelt, findet vielleicht auch blöde Partyfotos, einen mehr oder weniger dummen Kommentar in einem Forum, ein witziges Urlaubsvideo – aber mit der Ex-Partnerin – im Netz. So etwas würde man doch am liebsten loswerden… Geht aber nicht. Doch das Bundesverfassungsgericht hat bereits 2019 entschieden: In ganz bestimmten Fällen gibt es sehr wohl ein Recht auf Vergessen. Heute, mehrere Jahre später, zeigen sich die weitreichenden Folgen dieser Grundsatzentscheidung.

Problem: Alte Artikel sofort sichtbar
Ein Mann, der 1982 wegen zweifachen Mordes verurteilt wurde – ein spektakulärer Fall auf einem Segelschiff, deshalb hat die Presse darüber geschrieben –, hat Jahre nach seiner Freilassung geklagt. Denn wer seinen Namen eingibt, findet praktisch direkt alte Artikel über ihn, vor allem im Online-Archiv des Spiegel, die über den Fall berichten. Das Argument: Er wird die Tat nicht los. Obwohl er seine Haftstrafe abgesessen hat.
Nun gibt es ein vom Europäischen Gerichtshof längst festgestelltes „Recht auf Vergessen im Internet“. Das gilt auch in besonders schweren Kriminalfällen, sagt das Verfassungsgericht. Der Mann hat also einen Anspruch darauf, dass nicht jeder durch Eintippen seines Namens erfährt, dass er wegen Mordes gesessen hat.
Müssen jetzt alle Artikel mit seinem Namen aus dem Archiv entfernt werden? Nein, gestrichen werden muss der Artikel nicht. Aber die Richter des BVG sind der Ansicht, der Spiegel – und damit auch andere Redaktionen und Archive – müssten den Zugang begrenzen. Zum Schutz der Persönlichkeitsrechte müssten Anfragen über den Namen in solchen Fällen erschwert werden. Zum Beispiel sollte nicht jeder, schon gar nicht über eine Suchmaschine bequem Zugang bekommen. Möglicherweise erst nach Anmeldung, nur für wissenschaftliche oder journalistische Zwecke.
Schutz gegen uneingeschränkten Zugriff
Es gilt, viele Dinge abzuwägen. Personen des Öffentlichen Interesses genießen solche Schutzrechte natürlich nicht. Auch muss geschaut werden, wie lange etwas zurückliegt – und ob es sich nur um Befindlichkeiten handelt, oder um starke Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte, wie im vorliegenden Fall. Ein anderer Fall wurde auch verhandelt. Da fühlte sich eine Frau unwohl damit, dass ihr Name in einem NDR-Beitrag aus dem Jahr 2000 auftaucht, unter der Überschrift „Fiese Tricks“. Das müsse sie sich gefallen lassen, nicht zuletzt, weil der Bericht noch vergleichsweise jung ist, sagen die Richter.
Neue Entwicklungen beim digitalen Vergessen
Seit dem wegweisenden BVG-Urteil hat sich einiges getan. Die EU hat ihre Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) weiter präzisiert, was das Recht auf Vergessenwerden angeht. Google und andere Suchmaschinen haben inzwischen spezialisierte Teams, die täglich hunderte Anträge auf Löschung bearbeiten. Allein 2025 gingen bei Google über 180.000 Anträge ein – mit steigender Tendenz.
Aber auch neue Probleme sind entstanden: Was passiert mit KI-Trainingsdaten? Wenn ChatGPT, Claude oder andere Large Language Models bereits mit Informationen trainiert wurden, die eigentlich „vergessen“ werden sollten, hilft das Löschen aus Suchmaschinen wenig. Die KI-Systeme können diese Daten trotzdem in ihren Antworten verwenden.
Praktische Umsetzung heute
Viele Medienunternehmen haben mittlerweile eigene Verfahren entwickelt. Der Spiegel, die Zeit und andere große Verlage haben spezielle Redaktionsteams, die solche Anfragen prüfen. Meist werden Artikel nicht gelöscht, sondern durch technische Maßnahmen vor Suchmaschinen „versteckt“ – etwa durch robots.txt-Einträge oder Passwortschutz.
Soziale Medien wie Facebook, Instagram und TikTok haben ihre Tools zum „Recht auf Vergessenwerden“ ebenfalls ausgebaut. Nutzer können dort relativ einfach beantragen, dass bestimmte Inhalte nicht mehr über Suchmaschinen auffindbar sind. Bei Twitter (jetzt X) unter Elon Musk hat sich die Bearbeitungszeit allerdings drastisch verlängert.
Grenzen und Herausforderungen
Trotz aller Fortschritte bleiben Probleme: Das deutsche und europäische Recht auf Vergessen gilt nicht weltweit. Archive und Websites in den USA, China oder anderen Ländern müssen sich nicht daran halten. Oft wandern gelöschte Inhalte einfach auf ausländische Server.
Zudem entstehen neue Grenzfälle: Was ist mit Deepfakes? Mit alten Social-Media-Posts, die durch Screenshots „unsterblich“ geworden sind? Mit Informationen, die bereits in Blockchain-Systemen gespeichert wurden und technisch nicht mehr löschbar sind?
Was das für uns alle bedeutet
Das Recht auf Vergessen ist keine Allzweckwaffe gegen unliebsame Inhalte im Netz. Es schützt vor allem bei schweren Eingriffen in die Persönlichkeitsrechte – und wenn genug Zeit vergangen ist. Wer heute einen peinlichen Post absetzt, kann nicht erwarten, dass er morgen „vergessen“ wird.
Trotzdem ist die Entwicklung wichtig. Sie zeigt: Das Internet muss nicht für immer alles speichern. Menschen haben ein Recht darauf, sich zu entwickeln und nicht ewig an alte Fehler erinnert zu werden. Das gilt besonders für Jugendliche, die heute quasi ihr ganzes Leben online dokumentieren.
Ich finde es richtig. Denn nicht alles sollte für jeden in aller Ewigkeit zugänglich sein. Es ist keine Einschränkung der Presse- oder Meinungsfreiheit, wenn nicht alles für jeden für immer zugänglich ist. Die Spielregeln werden kontinuierlich weiterentwickelt – und das ist auch gut so.
Zuletzt aktualisiert am 02.03.2026





