Können Likes strafbar sein? Möglicherweise schon…

von | 07.09.2022 | Digital

Nach dem doppelten Polizistenmord im Landkreis Kusel gab es in den „Sozialen Netzwerken“ zahlreiche hämische Kommentare. Ein Facebook-Nutzer hatte einen davon mit einem „Like“ versehen. Ein Landgericht hat eine anschließende Hausdurchsuchung für rechtens erklärt. Das könnte bedeuten, dass auch das Liken von strafbaren Posts strafbar ist – ein Präzedenzfall mit weitreichenden Folgen.

Am 31. Januar 2022 wurden im Landkreis bei Kusel zwei Polizisten bei einer Routinekontrolle erschossen. Schon kurz nach Bekanntwerden der Tat kursierten hämische und verunglimpfende Kommentare, die die Opfer herabgewürdigt und/oder die Tat – also die Erschießung der Polizisten – gebilligt oder sogar begrüßt haben. Öffentlich, in den sogenannten „Sozialen Medien“.

Ein Like kann Billigung von Straftaten sein

Ein solcher Post – die meisten eignen sich nicht zur öffentlichen Wiederholung – lautete: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“. Etliche User haben diesem Kommentar auf Facebook zugestimmt – und den so berühmten Facebook-Daumen angeklickt, der Zustimmung signalisieren soll. „Das gefällt mir.“

Juristen nennen so etwas „Billigung von Straftaten“ und „Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener“. Das sind Straftaten – und die Person, die den Post geschrieben und damit veröffentlicht hat, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Ein Like gilt juristisch als Zustimmung

Ein Like gilt juristisch möglicherweise als Zustimmung

Verunglimpfung Verstorbener

Ungewöhnlich ist allerdings, dass in diesem Fall auch strafrechtlich gegen Personen vorgegangen wurde, die den Post mit einem „Like“ versehen haben. Auch der erfülle den Tatbestand der „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ sowie der „Belohnung und Billigung von Straftaten“, so die Ermittlungsrichterin des Amtsgericht Meiningen.

Sie hatte eine Hausdurchsuchung veranlasst. Dabei wurden Smartphones und Speichermedien beschlagnahmt, auch haben Beamte Online-Speicher durchsucht.

Dagegen hatte der Betroffene Beschwerde eingereicht. Doch das Landgericht Meiningen hat der Beschwerde abgewiesen. Die Hausdurchsuchung war demnach rechtens. Das war zwar bereits am 5. August 2022, doch gerade erst hat der Düsseldorfer Internetrechtsanwalt Michael Terhaag sich die Urteilsbegründung beim Landgericht Meiningen besorgt und öffentlich gemacht.

Präzedenzfall mit Signalwirkung

„Damit ist der Beschwerdeführer, der den Post gelikt hat, noch nicht automatisch verurteilt“, stellt Michael Terhaag klar. Der Düsseldorfer Anwalt ist auf Internetrecht spezialisiert und verfolgt die aktuelle Rechtsprechung zu solchen Themen sehr genau. Ein wichtiger Hinweis, denn im Internet kursieren zahlreiche Beiträge, die behaupten, der Beklagte wäre damit bereits „verurteilt“.

„Allerdings gehen wir davon aus, dass das Liken strafbarer Inhalte auch strafbar sein kann“, ergänzt Terhaag. Denn anderenfalls hätte das Landgericht den Durchsuchungsbefehl nicht akzeptiert. „Und das ist neu für uns Juristen“, sagt er. Auf seiner Webseite aufrecht.de erklärt Terhaag die Hintergründe sehr genau.

Digitale Rechtsprechung entwickelt sich weiter

Ob die Tathandlung als solches – also das Liken eines strafbaren Post – am Ende ebenfalls strafbar ist, wird das Gericht noch gesondert und auch unter Berücksichtigung eventuell gefundener Beweismittel zu entscheiden haben. Fest steht jedoch bereits jetzt: Ein Liken oder positives Kommentieren strafbarer Postings kann selbst eine strafbare Handlung darstellen und zu Hausdurchsuchungen führen.

Auswirkungen auf alle sozialen Medien

Der Fall beschränkt sich nicht nur auf Facebook. Die Rechtsprechung gilt grundsätzlich für alle sozialen Medien – von Instagram über TikTok bis hin zu X (ehemals Twitter) und LinkedIn. Auch dort können „Likes“, Herzen, Daumen-hoch-Symbole oder andere Formen der Zustimmung strafrechtlich relevant werden.

Besonders relevant ist dies in Zeiten, in denen Nutzer täglich hunderte Posts durchscrollen und oft reflexartig liken, ohne den Inhalt genau zu durchdenken. Was früher als harmlose digitale Geste galt, kann heute rechtliche Konsequenzen haben.

Was bedeutet das für euch?

Die Entscheidung des Landgerichts Meiningen sendet ein klares Signal: Auch scheinbar passive Handlungen wie das Liken von Posts werden von der Justiz ernst genommen. Besonders bei Inhalten, die Gewalt verherrlichen, Verstorbene verunglimpfen oder Straftaten billigen, solltet ihr äußerst vorsichtig sein.

Experten empfehlen, vor jedem Like zu überlegen: Würde ich diesem Inhalt auch in der Öffentlichkeit zustimmen? Falls die Antwort nein lautet, solltet ihr die Finger davon lassen. Die digitale Sphäre ist längst kein rechtsfreier Raum mehr.

Entwicklung der Rechtsprechung

Der Fall zeigt, wie sich die deutsche Rechtsprechung an die digitale Realität anpasst. Was vor zehn Jahren noch undenkbar war – die strafrechtliche Verfolgung eines „Likes“ – ist heute Realität. Gerichte interpretieren digitale Zustimmungsbekundungen zunehmend wie mündliche oder schriftliche Äußerungen.

Diese Entwicklung dürfte sich fortsetzen. Mit neuen Features wie Emoji-Reaktionen, Shares und Kommentaren entstehen weitere Grauzonen, die die Rechtsprechung beschäftigen werden. Für euch als Nutzer bedeutet das: Mehr Bewusstsein für die Tragweite eurer digitalen Handlungen ist gefragt.

 

LINKS

Das soll in der Tatnacht im Kreis Kusel wirklich passiert sein

https://www.swr.de/swraktuell/rheinland-pfalz/kaiserslautern/das-hat-der-prozess-im-fall-kusel-bislang-ergeben-100.html

Zuletzt aktualisiert am 20.02.2026