Kann ich Google auffordern, etwas über mich im Netz zu löschen?

Nicht alles, was man über sich im Netz findet, ist schmeichelhaft und positiv. Es gibt auch Lügen oder Berichte über längst vergangene Sachverhalte, die man nicht mehr lesen möchte – aber Google fördert sie zutage. Was dann: Löschen lassen? Es gibt ein Recht auf Vergessen, aner das ist schwierig umzusetzen.

Was würden wir nur ohne Google machen? Die Suchmaschine spürt auf, was wir suchen. Egal, ob es sich um eine top-aktuelle Nachricht handelt – oder um eine ansonsten längst vergessene Blamage. Etwa der letzte Platz beim Paddel-Wettbewerb. Oder die berühmten Partyfotos, die man eigentlich nicht mehr sehen möchte.

„Das Netz vergisst nichts“, heißt es dann gerne. Stimmt auch weitgehend. Aber was, wenn man bestimmte Dinge nicht mehr über sich im Netz lesen möchte, weil sie schlicht nicht stimmen oder ehrabschneidend sind? Da gibt es durchaus ein Recht auf Vergessen. Abe dann genau? Der BGH hat darüber diese Woche entschieden.

Die Rechtslage

Der Bundesherichtshof (BGH) hat gerade erst (29.07.2020) entschieden, unter welchen Umständen ein „Recht auf Vergessen“ besteht.

Tja, in der Juristerei ist nichts eindeutig – da heißt es immer: „Kommt drauf an!“. Wenn es zum Beispiel Artikel über einen im Netz gibt, die unerfreuliche Dinge berichten, etwa über Straftaten, aber auch ernsthafte Krankheiten, Fehlverhalten oder Versagen, so sind die für den einzelnen zweifellos unschön – aber es gibt kein generelles Recht auf Vergessen, stellt der BGH eindeutig fest.

In der konkret vorliegenden Frage, ob Links zu kritischen Artikeln aus dem Index entfernt werden müssen, sagt der BGH klar und deutlich: Die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut. Das Interesse der Allgemeinheit an Informationen wiegt in der Regel höher als das Schutzrecht des Einzelnen, der sich gestört fühlt, wenn lägst verjährte Dinge noch von Google auffindbar sind als wären sie gestern erst geschehen. Kurz: Es ist nur selten möglich, die Löschung eines Links in der Suchmaschine zu erreichen.

Recht auf Vergessen laut Artikel 17 DSGVO

In der Tat: Artikel 17 der DSGVO sieht ein Recht auf Vergessen vor. Wenn man möchte, dass nicht der Artikel selbst verschwindet, sondern der Eintrag aus Google entfernt wird, nennen das die Juristen „Auslistungsbegehren“. Die Juristen lassen sich wirklich gerne interessante Begriffe einfallen.

Aber die Grenzen sind sehr eng: Es muss sich um persönlich und personenbezogene Daten handeln und es muss wirklich gute Gründe geben für die Löschung. In der Regel ist das Interesse der Allgemeinheit an diesen Informationen höher zu bewerten.

Ausnahme ist, wenn die Informationen auf illegale Weise erlangt wurden, etwa durch versteckte Kameras oder durch Vortäuschung falscher Tatsachen etc. Dann ist ein Auslistungsbegehren erfolgsversprechend. Aber wir müssen uns von der Idee verabschieden, dass alles, was uns nicht gefällt, aus dem Netz entfernt werden kann.

Wie einfach oder schwierig gelingt das Löschen?

Google bietet ein Formular an – da kann man eintragen, wenn man der Ansicht ist, dass etwas aus dem Suchindes gelöscht werden sollte.

Das ist das größere Problem. Weil der Gesetzgeber und auch die Gerichte die Hürde sehr hoch gelegt haben, sieht sich Google nur selten in der Pflicht, einem „Antrag“ stattzugeben und etwas zu löschen. Dann muss der Rechtsweg eingeschlagen werden, und der ist mühsam und natürlich auch kostspielig. Bedeutet unterm Strich: Es ist wirklich sehr schwierig, etwas löschen zu lassen.

Das Recht auf Vergessen ist eher ein theoretisches Recht. In der Praxis kann jemand ohne Rechtsbeistand kaum erfolgreich sein. Die Mächtigen – also Google und Co. – haben hier eindeutig das Ruder in der Hand.

Verbesserungsvorschlag: Alter der Informationen deutlich nennen

Das Problem ist ja: Früher ist ein Artikel im Archiv der Zeitung oder Zeitschrift verschwunden. Man musste schon einen ungeheuren Aufwand betreiben, um an alte Artikel über jemanden ranzukommen. Heute kann das jede Schülerin in Sekunden. Und: Bei Google erscheinen alle Artikel gleichwertig nebeneinander.

Die noch sehr jungen, frischen – und die alten, die eigentlich überholt sind. Das ist schon in manchen Situationen ein Problem. Es wäre möglicherweise hilfreich, die Suchdienste zu verpflichten, das Alter von Informationen deutlicher hervorzuheben – und bei älteren Artikeln ggf. gleich die Updates und neuen Infos dazu zu packen.

Das ist sicher nicht ganz einfach zu lösen, aber zweifellos möglich. Es würde das Problem mit überholten Artikel nicht ganz beseitigen, aber doch die Wirkung eindämmen,

SCHIEB+ Immer bestens informiert

Schieb+ Tarife
Nach oben scrollen