Nach dem doppelten Polizistenmord im Landkreis Kusel gab es in den „Sozialen Netzwerken“ zahlreiche hämische Kommentare. Ein Facebook-Nutzer hatte einen davon mit einem „Like“ versehen. Ein Landgericht hat eine anschließende Hausdurchsuchung für rechtens erklärt. Das könnte bedeuten, dass auch das Liken von strafbaren Posts strafbar ist.
Am 31. Januar 2022 wurden im Landkreis bei Kusel zwei Polizisten bei einer Routinekontrolle erschossen. Schon kurz nach Bekanntwerden der Tat kursierten hämische und verunglimpfende Kommentare, die die Opfer herabgewürdigt und/oder die Tat – also die Erschießung der Polizisten – gebilligt oder sogar begrüßt haben. Öffentlich, in den sogenannten „Sozialen Medien“.
Ein Like kann Billigung von Straftaten sein
Ein solcher Post – die meisten eignen sich nicht zur öffentlichen Wiederholung – lautete: „Keine einzige Sekunde Schweigen für diese Kreaturen“. Etliche User haben diesem Kommentar auf Facebook zugestimmt – und den so berühmten Facebook-Daumen angeklickt, der Zustimmung signalisieren soll. „Das gefällt mir.“
Juristen nennen so etwas „Billigung von Straftaten“ und „Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener“. Das sind Straftaten – und die Person, die den Post geschrieben und damit veröffentlicht hat, muss mit strafrechtlichen Konsequenzen rechnen.
Verunglimpfung Verstorbener
Ungewöhnlich ist allerdings, dass in diesem Fall auch strafrechtlich gegen Personen vorgegangen wurde, die den Post mit einem „Like“ versehen haben. Auch der erfülle den Tatbestand der „Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener“ sowie der „Belohnung und Billigung von Straftaten“, so die Ermittlungsrichterin des Amtsgericht Meiningen.
Sie hatte eine Hausdurchsuchung veranlasst. Dabei wurden Smartphones und Speichermedien beschlagnahmt, auch haben Beamte Online-Speicher durchsucht.
Dagegen hatte der Betroffene Beschwerde eingereicht. Doch das Landgericht Meiningen hat der Beschwerde nun abgewiesen. Die Hausdurchsuchung war demnach rechtens. Das war zwar bereits am 5. August 2022, doch gerade erst hat Terhaag sich die Urteilsbegründung beim Landgericht Meiningen besorgt und öffentlich gemacht.
Keine Verurteilung
„Damit ist der Beschwerdeführer, der den Post gelikt hat, noch nicht automatisch verurteilt“, stellt Michael Terhaag klar. Der Düsseldorfer Anwalt ist auf Internetrecht spezialisiert und verfolgt die aktuelle Rechtsprechung zu solchen Themen sehr genau. Ein wichtiger Hinweis, denn im Internet kursieren zahlreiche Beiträge, die behaupten, der Beklagte wäre damit bereits „verurteilt“.
„Allerdings gehen wir davon aus, dass das Liken strafbarer Inhalte auch strafbar sein kann“, ergänzt Terhaag. Denn anderenfalls hätte das Landgericht den Durchsuchungsbefehl nicht akzeptiert. „Und das ist neu für uns Juristen“, sagt er. Auf seiner Webseite aufrecht.de erklärt Terhaag die Hintergründe sehr genau.
Ob Like strafbar, wird noch geprüft
Ob die Tathandlung als solches – also das Liken eines strafbaren Post – am Ende ebenfalls strafbar ist, wird das Gericht noch gesondert und auch unter Berücksichtigung eventuell gefundener Beweismittel zu entscheiden haben. Fest steht, dass ein Liken oder positives Kommentieren strafbarer Postings selbst eine strafbare Handlung darstellen und zu Hausdurchsuchungen kann.
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Das soll in der Tatnacht im Kreis Kusel wirklich passiert sein