YouTube: History abgespielter Videos löschen

YouTube: History abgespielter Videos löschen

Auf der Video-Plattform YouTube finden sich viele sehenswürdige Videos. Was Sie sich dort ansehen, hat aber andere nichts anzugehen. YouTube führt allerdings Buch darüber, welche Videos abgespielt werden. Wie löschen Sie diesen Verlauf?

Um den Wiedergabeverlauf von YouTube zu leeren, gehen Sie wie folgt vor:

  1. Öffnen Sie die YouTube-Webseite.
  2. Auf der linken Seite klicken Sie auf „Verlauf“.
  3. Der Verlauf wird geleert, sobald Sie oben auf „Gesamten Wiedergabeverlauf löschen“ klicken.

Extra-Tipp: Wenn Sie einzelne Videos aus dem Verlauf entfernen wollen, einfach die entsprechenden Haken setzen und dann oben auf „Entfernen“ klicken.

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Text in eingescannten Bildern erkennen mit Google Drive

Text in eingescannten Bildern erkennen mit Google Drive

Der Onlinespeicher Google Drive kann nicht nur Office-Dateien bearbeiten und verwalten. Integriert ist auch eine kostenlose Texterkennungs-Software. Die hilft beim Digitalisieren von eingescannten Dokumenten. Wie gehen Sie vor?

Um Text in eingescannten Bildern per Google Drive zu erkennen, führen Sie die folgenden Schritte aus:

  1. Laden Sie in Ihrem Browser https://drive.google.com/, und melden Sie sich dann, falls nötig, mit Ihrem Google-Benutzernamen samt Kennwort an.
  2. Aktivieren Sie jetzt die Texterkennungs-Option. Dazu rechts das Menü öffnen, auf „Upload-Einstellungen“ zeigen und dort den Haken setzen bei „Text aus hochgeladenen PDF- oder Bilddateien konvertieren“.
  3. Nun laden Sie das betreffende Bild hoch, indem Sie links auf den Upload-Pfeil klicken und die Grafikdatei von Ihrer Festplatte wählen.
  4. Ist der Upload abgeschlossen, folgt ein Klick auf das Bild, um es in der Google Docs-Textbearbeitung zu laden.
  5. Die Grafik lässt sich per Klick und [Entf] löschen. Übrig bleibt der (mehr oder minder) gut erkannte Text des Dokuments.

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Wenn der Google-Webcache auch nicht lädt

Wenn der Google-Webcache auch nicht lädt

Ist eine Webseite mal offline, hilft oft der Zwischenspeicher der Google-Suchmaschine weiter. So kommt man trotzdem an die benötigten Infos. Doch was, wenn auch diese gecachte Website-Version nicht fertig laden will?

Sie merken das daran, dass außer dem Google-Hinweis, dass es sich um die Cache-Version handelt, nichts weiter auf dem Bildschirm erscheint. Unten in der Statusleiste finden Sie dann nur die Nachricht „Warten auf example.com…“.

Dieser Fehler tritt auf, wenn die zwischengespeicherte Seite auf Grafiken oder Layout-Elemente wartet, die von dem Original-Server geladen werden sollen. Ist dieser offline, können Sie die Cache-Version ebenfalls nicht ansehen.

Um in diesem Fall wenigstens an den Text des Google-Caches zu kommen, klicken Sie oben rechts auf „Nur-Text-Version“. Das sieht zwar nicht mehr perfekt aus, aber lesbar sollte die Seite allemal sein.

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Facebook bringt eigenes Display-Werbenetzwerk

Facebook bringt eigenes Display-Werbenetzwerk

Facebook will weiter wachsen – und plant jetzt offensichtlich einen großen Schritt. Auf der Advertising Week, die am 29. September beginnen wird, will Facebook wohl ein eigenes Diplay-Werbenetzwerk vorstellen. Dann erscheinen nicht mehr nur länger auf der Facebook-Homepage oder in Facebook-Apps Werbeanzeigen, sondern auch auf Webseiten von Dritten. Die Werbekunden sollen die Anzeigen sehr viel präziser steuern können als bei der Konkurrenz Google.

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Trojaner in Google-Anzeigen

Trojaner in Google-Anzeigen

Google ist sehr streng, wenn es darum geht, infizierte Webseiten zu entdecken – und User davor zu warnen. Das ist auch gut so, denn auf diese Weise werden die Besucherströme nicht auch noch zu Webseiten gelenkt, die eine Bedrohung darstellen. Um so erstaunlicher, dass jetzt Anzeigen aus dem Werbenetzwerk von Google selbst infiziert waren: User konnten sich darüber einen Trojaner einfangen.

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Google-Konto ohne Google+

Google-Konto ohne Google+

Google+ kommt einfach nicht gegen Facebook an – obwohl sich Google jede Menge Mühe gibt. Lange Zeit war man verpflichtet, beim Einrichten eines Google-Kontos automatisch auch ein Google+-Konto einzurichten. Das ist jetzt nicht mehr der Fall: Wer ein Google-Konto einrichtet, egal ob für Google Mail, Maps oder Youtube, der hat jetzt die Wahl, ob gleichzeitig auch ein Google+-Konto eingerichtet werden soll.

Das Einrichten eines Plus-Kontos ist also ab sofort optional. Allerdings weist Google auch darauf hin, dass man ein Plus-Profil benötigt, wenn man online Dinge teilen, Rezensionen im Play Store hinterlassen will oder auf Youtube Videos kommentieren möchte. Eigentlich wäre das unnötig – aber so versucht Google weiterhin, Google+ zu unterstützen. Eine wirklich Eigendynamik will Google+ allerdings nicht entwickeln.+

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Trojaner in Google-Anzeigen

Googles Support per E-Mail ist unzureichend

Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat vor Gericht einen Sieg gegen den Onlineriesen Google erstritten: Google darf Verbrauchern, die sich per E-Mail an die von Google im Impressum angegebene Support-Adresse wenden, nicht „die Kommunikation über E-Mail verweigern“. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Google entschieden (hier das Urteil).

Google-Nutzer, die sich mit ihren Fragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse „support-de@google.com“ wenden, erhalten in der Regel eine automatisch generierte Antwort: „Bitte beachten Sieurtei, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“ Google macht es sich einfach und verweist den Kunden auf Selbsthilfe-Anleitungen und Supportseiten im Netz.

Diese Form der Kommunikation bewertete der vzbv als nicht vereinbar mit dem Telemediengesetz. Dort heißt es unter anderem, dass „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ im Impressum verfügbar sein müssen. Googles Support-Kontakt hingegen ist nach Auffassung des vzbv eine Blackbox, in der Verbraucheranfragen ins Leere laufen.

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Eine Aufassung, die die Richter nun eindeutig bestätigten: Eine automatisch generierte E-Mail ohne Kontaktmöglichkeit zum Webseitenbetreiber entspreche nicht den Anforderungen der Impressumspflicht nach §5 Telemediengesetz. Das Gericht stellte klar, dass es nicht um eine Prüfpflicht dergestalt gehe, dass jede eingehende E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet werden müsse. Es müsse aber sichergestellt werden, dass über die im Impressum genannte E-Mail-Adresse Kommunikation stattfinden könne.

Ein für die Verbraucher erfreuliches Urteil, denn in der Tat ist es gerade bei amerikanischen Onlinediensten alles andere als einfach, überhaupt jemand zu kontaktieren, geschweige jemanden, der auch etwas entscheiden kann.

 

Google Play Store: Bei Nichtgefallen Geld zurück

Google Play Store: Bei Nichtgefallen Geld zurück

Wer im Google Play Store eine App kauft, hat jetzt bis zu zwei Stunden Zeit, die App auf Herz und Nieren zu prüfen. Bei Nichtgefallen kann man sich das Geld vom Anbieter erstatten lassen. Dazu muss man in den Play Store und dort die Erstattung beantragen.

Während Apple-Fans ungehemmt Apps kaufen, sind Android-User deutlich zurückhaltender beim Geldausgeben. Das will Google ändern und deshalb jetzt die Spielregeln für den App-Kauf geändert. Sollte einem eine App nicht gefallen, sollte man sich innerhalb von 2 Stunden wieder in den App-Store begeben. Neben dem „Öffnen“-Button gibt es dann auch einen Button zur Erstattung des Beitrags. Zwei Stunden nach dem ersten Download verschwindet der Button wieder.

Bislang hatten App-User ein Zeitfenster von 15 Minuten. Nicht ausreichend, wenn man ein Game herunterlädt, dass 1 GB und mehr Volumen hat. Deshalb hat Google das Zeitfenster für Erstattungen erweitert.

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