„Das Ende der Endlosverträge bei Handys, Fitnessstudios und Co. kommt!“

Bei einer Rekordplenarsitzung von fast 18 Stunden verabschiedete der Bundestag das lange diskutierte „Gesetz für faire Verbraucherverträge“. Verbraucherverträge können in Zukunft einfacher gekündigt werden und haben eine kürzere Mindestlaufzeit. Verbraucher können nicht mehr durch verpasste Kündigungsfristen in unverhältnismäßig lange Vertragsverlängerungen gezwungen werden. Der Irrweg auf der Suche nach einer Adresse für die wirksame Kündigung könnte schon bald enden. Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner der Kölner Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE, erklärt die wichtigsten Änderungen.

Rechtsanwalt Christian Solmecke: „Die Gesetzesänderung führt Erleichterungen zur Kündigung von Verbraucherverträgen wie Mobilfunk-, Fitnessstudio- oder Streamingdienst- Verträgen ein. Außerdem wird die Mindestvertragslaufzeit auf ein Jahr beschränkt. Längere Laufzeiten von bis zu zwei Jahren sind nur noch zulässig, wenn dem Kunden gleichzeitig auch ein Angebot über einen Jahresvertrag gemacht wird, der im Monatsdurchschnitt nicht mehr als 25 Prozent teurer sein darf als der Vertrag über zwei Jahre.

Wenn ein Anbieter Verträge um mehr als drei Monate automatisch verlängern will, muss er in Zukunft von sich aus auf die Kündigungsmöglichkeit vorher hinweisen.

Die Kündigungsfrist beträgt grundsätzlich nicht mehr drei, sondern einen Monat. Wenn man einen Vertrag im Internet geschlossen hat, muss es nach dem neuen Gesetz einen „Kündigungsbutton“ auf der Internetseite geben, damit Verträge auf dieselbe Weise beendet werden können, wie sie geschlossen wurden. Die ewige Suche nach dem richtigen Kündigungsweg endet dann endlich!

Verträge müssen aber weiterhin aktiv durch den Verbraucher gekündigt werden. Sie laufen nicht einfach automatisch aus!“

Gilt das Gesetz auch für bereits geschlossene Verträge?

Solmecke weiter: „Für Verträge, die vor Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen wurden oder jetzt gerade noch geschlossen werden, gilt die alte Rechtslage. Diese Kunden können also nicht direkt von den Erleichterungen Gebrauch machen. Allerdings gibt es eine Übergangszeit von 1,5 Jahren.

Nach dieser Zeit gilt dann auch für die alten Verträge die verkürzte Kündigungsfrist von einem statt drei Monaten und der Vertrag kann nicht mehr ohne einen vorherigen Hinweis automatisch um mehr als drei Monate verlängert werden. Wer also nach in Kraft treten des neuen Gesetzes einen Vertrag abschließt, profitiert in jedem Falle von der verkürzten Kündigungsfrist.“

Mehr Flexibilität und Wahlfreiheit

„Verbraucher können in Zukunft nicht mehr von der üblichen Vertragsverlängerung von oft einem Jahr überrascht werden, nur weil sie die vergessen haben zu kündigen, so Solmecke.“ Auch eine Fitnessstudiomitgliedschaft wird beispielsweise nicht mehr für mindestens zwei Jahre geschlossen werden müssen. Was schlecht für die Figur sein mag, hat Vorteile für den Verbraucher.

Christian Solmecke: „Lange Vertragslaufzeiten und Kündigungsfristen haben bislang den Wettbewerb behindert und Verbraucher in ihrem Wahlrecht eingeschränkt. Mit dem neuen Gesetz wird dem nun endlich Rechnung getragen. Durch das Gesetz wird nun auch ein größerer Konkurrenzkampf zwischen den Anbietern entstehen, da Kunden schneller aus ihren Verträgen herauskommen und zur Konkurrenz wechseln können. Und mehr Wettbewerb ist in der Regel vorteilhaft für den Verbraucher. Ich bin davon überzeugt, dass es sich also auch künftig preislich positiv auswirken wird. Handy, Fitness- und Streamingtarife werden für Verbraucher günstiger.“

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