Suchmaschinen wie Google finden selbst gut versteckte Artikel und Informationen – auch kritische und unerfreuliche. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat 2023 entschieden: Betroffene können nur dann verlangen, Treffer zu unterdrücken, wenn auf der Zielseite nachweisbar falsche Behauptungen gemacht werden. Ein Grundsatzurteil, das bis heute die Balance zwischen Persönlichkeitsrechten und Informationsfreiheit prägt.
Das Internet vergisst nichts – und das kann ziemlich unangenehm werden: Peinliche Posts, unüberlegt formulierte Kommentare, aber vor allem auch Artikel von Dritten über Fehltritte, Skandale oder Rechtsverstöße. Besonders bitter, wenn Google & Co. solche Fundstellen Jahre später immer noch prominent ausspucken.
Seit dem wegweisenden BGH-Urteil von 2023 ist klar: Einfach unliebsame Suchergebnisse verschwinden lassen geht nicht. Die Richter haben eine hohe Hürde aufgestellt – und das hat bis heute Bestand.

Der BGH hat eine wichtige Frage geklärt: Unter welchen Umständen ist Google gezwungen, einen Link aus dem Suchindex zu entfernen
Persönlichkeitsrechte vs. Informationsfreiheit – ein Dauerbrenner
Der Bundesgerichtshof musste 2023 in einem bizarren Fall entscheiden, der aber richtungsweisend wurde. Die Frage: Unter welchen Umständen müssen Google und andere Suchmaschinen unliebsame Treffer aus ihren Ergebnissen entfernen?
Es geht um den ewigen Konflikt zwischen Persönlichkeitsrechten und freier Information. Was wiegt schwerer: Das öffentliche Interesse an Informationen über Verurteilungen oder das Recht des Einzelnen auf ein „digitales Vergessen“?
Das BGH-Urteil hat eine klare Linie gezogen: Nur bei nachweisbar falschen Informationen müssen Suchmaschinen tätig werden. Wahre, aber unangenehme Informationen bleiben sichtbar – auch wenn sie Jahre alt sind.

Recht auf Vergessenwerden: Theorie trifft Realität
Seit 2018 garantiert die DSGVO das „Recht auf Vergessenwerden“. Klingt gut, ist aber in der Praxis kompliziert. Der BGH hat klargestellt: Betroffene tragen die Beweislast. Sie müssen aktiv nachweisen, dass Informationen „offensichtlich unrichtig“ sind.
Google zum Vergessen zu zwingen ist also alles andere als einfach. Das Unternehmen argumentiert zu Recht: Wir sind keine Wahrheitsinstanz. Würde Google nach Belieben Inhalte löschen, würde die Suchmaschine de facto zur Zensurbehörde.
Der verhandelte Fall war besonders skurril: Ein Finanzdienstleister-Paar wollte kritische US-Artikel unterdrücken lassen. Die Artikel warnten vor dubiosen Geschäftspraktiken und zeigten das Paar in Luxusautos und Privatjets. Pikant: Die veröffentlichende Website soll die Artikel zur Erpressung genutzt haben – zahlen für positive Berichterstattung.

Die Praxis heute: Was funktioniert, was nicht
Drei Jahre nach dem Urteil zeigt sich: Die BGH-Linie hat sich bewährt. Google löscht weiterhin nur bei eindeutig illegalen oder nachweisbar falschen Inhalten. Für alle anderen gilt: Wer im Netz steht, bleibt meist auch dort.
Bei ehrverletzenden oder eindeutig illegalen Inhalten sieht es anders aus. Google bietet dafür ein spezielles Formular, über das Betroffene Löschanträge stellen können. Bei klaren Persönlichkeitsrechtsverletzungen werden Links meist zeitnah entfernt.
Interessant: Das BGH-Urteil unterscheidet zwischen Suchergebnissen und Thumbnails. Die kleinen Vorschaubilder kontrolliert Google direkt und kann sie eigenständig unterdrücken – ein wichtiger Unterschied, den viele übersehen.
KI verändert das Spiel
Seit 2024 mischen KI-Suchmaschinen wie ChatGPT, Claude oder Perplexity das Feld auf. Sie durchforsten dieselben Quellen, präsentieren Informationen aber völlig anders – oft ohne direkte Quellenangaben. Das macht das „Recht auf Vergessenwerden“ noch komplizierter.
Während bei Google einzelne Links gelöscht werden können, generieren KI-Systeme ihre Antworten aus trainierten Datenbeständen. Informationen verschwinden nicht durch einzelne Löschanträge, sondern bleiben in den Modellen gespeichert.
Die EU arbeitet bereits an Anpassungen der DSGVO für KI-Systeme. Der AI Act von 2024 fordert mehr Transparenz, löst das Grundproblem aber nicht: Wie löscht man Informationen aus neuronalen Netzen?
Tipps für Betroffene
Wer unliebsame Suchergebnisse loswerden will, sollte strategisch vorgehen:
1. Quelle zuerst: Kontaktiert den Webseitenbetreiber direkt. Oft ist das erfolgreicher als der Umweg über Google.
2. Rechtliche Prüfung: Sind die Informationen nachweislich falsch oder rechtsverletzend? Dann stehen die Chancen gut.
3. SEO-Verdrängung: Neue, positive Inhalte können alte Treffer nach hinten verdrängen. Professionelle Online-Reputation-Services helfen dabei.
4. Geduld: Auch ohne aktives Zutun verlieren alte Artikel oft an Sichtbarkeit – Google bevorzugt aktuelle Inhalte.
Europäischer Sonderweg
Während Europa auf das „Recht auf Vergessenwerden“ setzt, gehen andere Regionen andere Wege. In den USA steht die Meinungsfreiheit höher – Löschanträge haben dort kaum Erfolg.
Das führt zu absurden Situationen: Google.de löscht Links für europäische Nutzer, Google.com zeigt dieselben Ergebnisse für US-Besucher. Ein digitaler Flickenteppich, der die Grenzen nationaler Gesetzgebung im globalen Internet aufzeigt.
Das BGH-Urteil von 2023 bleibt ein wichtiger Baustein im europäischen Ansatz. Es schützt die Informationsfreiheit, ohne Persönlichkeitsrechte völlig zu ignorieren. Eine schwierige Balance, die auch in Zukunft immer wieder neu austariert werden muss.
Fazit: Hohe Hürden, klare Regeln
Das BGH-Urteil hat den Rahmen abgesteckt: Google muss nur bei nachweisbar falschen Angaben löschen. Das schützt die Informationsfreiheit und verhindert willkürliche Zensur. Für Betroffene bedeutet das: Wer unliebsame, aber wahre Informationen loswerden will, muss andere Wege finden.
Die Entwicklung zeigt: Das Internet vergisst zwar nichts, aber es gibt Wege, mit unliebsamen Inhalten umzugehen. Wichtig ist, die rechtlichen Grenzen zu kennen und realistische Erwartungen zu haben.
Zuletzt aktualisiert am 18.02.2026





