BGH-Urteil: Haftung bei offenen WLANs

von | 26.07.2018 | Digital

In Deutschland gibt es viel weniger offene WLANs als im Rest der Welt. Dabei sind offene WLANs doch so praktisch: Während man im Café sitzt, im Restaurant oder im Hotel – einfach einloggen und sorglos online gehen. Doch leider treiben manche User dabei Unsinn, sie wickeln kriminelle Dinge über das offene WLAN ab, bieten zum Beispiel urheberrechtlich geschütztes Material wie Musik, Spiele oder Videos zum Download an. Wer haftet dann? Der Betreiber des offenen WLANs – oder nicht?

Der BGH hat entschieden, dass Betreiber offener WLANs nicht dafür haften, wenn Nutzer des Hotpots darüber illegale Dinge tun, etwa urheberrechtlich geschütztes Material zum Download anbieten.

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Heißt wenn ich als Café-Betreiber oder Privat-Person offenes WLAN anbiete, kann mir nichts passieren, egal was die Leute machen, die sich einloggen?

Genau – Sie müssen auch nicht etwa persönliche Daten abfragen, damit der Nutzer nachträglich ermittelt werden kann. Auch das war nämlich befürchtet worden, das hätte das Betreiben offener WLANs natürlich enorm erschwert. Ist übrigens nicht Neu.

Der BGH hat damit nur die aktuelle Rechtslage weitgehend bestätigt: Der Gesetzgeber hat bereits 2017 die sogenannte Störerhaftung für offene WLANs aufgehoben, damit kein juristisches Risiko mehr besteht, wenn man ein offenes WLAN betreibt – und mehr offene WLANs in Deutschland angeboten werden. Da besteht nämlich durchaus Nachholbedarf: Wir brauchen mehr offene WLANs in Deutschland.

 

Worum ging/geht es in dem Fall der heute verhandelt wurde denn eigentlich konkret?
Es ging um einen Fall, der schon eine Weile zurückliegt – ein Fall aus Nordrhein-Westfalen. Im Jahr 2013 hat jemand über den offenen WLAN-Anschluss eines Mannes aus NRW ein Spiel zum Download angeboten (Dead Island) – illegal. Der Mann hatte gleich fünf öffentliche Hotspots betrieben, er soll es selbst nicht gewesen sein, sondern ein unbekannter User. Trotzdem hat ihn die Softwarefirma in die so genannte „Störerhaftung“ genommen – und ihn kostenpflichtig abgemahnt.

1000 EUR Gebühren für die Unterlassung sollte der WLAN-Betreiber zahlen. Dagegen hat der Mann geklagt. Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf haben der Softwarefirma Recht gegeben, nicht dem WLAN-Betreiber. Die Gerichte haben also die Haftung des WLAN-Betreibers bestätigt. Demnach musste er die Anwaltsgebühren bezahlen. Jetzt musste der BGH entscheiden, ob das so richtig ist.

 

Und jetzt hat der BGH entschieden: Keine Haftung. Der Mann bekommt sein Geld zurück – Warum ist die Entscheidung des BGH so entscheidend – ist doch nur ein Einzelfall?

Der Bundesgerichtshof ist die höchste Instanz, die Entscheidung des BGH also deshalb schon mal generell richtungsweisend. Eine wichtige Besonderheit ist allerdings: Seit 2017 gibt es offiziell keine Störerhaftung für offene WLANs mehr. Der Gesetzgeber hat sie aus gutem Grund abgeschafft:

Der Betreiber eines offenen WLANs kann nicht mehr für illegale Machenschaften von Nutzern haftbar gemacht werden. Er muss zwar dafür sorgen, dass sich Dinge nicht wiederholen, wenn er darüber informiert wird. Aber haftbar gemacht werden kann er nicht. Jetzt war die entscheidende Frage: Sieht das der BGH ganz genau so – oder nicht?

Der Fall selbst liegt in der Zeit davor, da war die rechtliche Situation eine andere. Aber im Grunde steht/stand? auch die aktuelle Gesetzeslage auf dem Prüfstand. Und hat bestanden—keine Störerhaftung, man ist nicht verantwortlich als Betreiber, nur wenn man als Nutzer…. –Notausstieg falls wir spontan deutlich kürzer werden müssen—

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Im vorliegenden Fall ging es aber nicht „nur“ um ein normales offenes WLAN, sondern auch noch um einen sogenannten Tor-Exit-Knoten. Das ist doch das, was anonymes Surfen im Netz erlaubt, oder?

Genau – Das ist in der Tat ein Sonderfall. In dem durch den BGH verhandelten Fall wurde nicht nur über ein offenes WLAN entschieden, sondern auch, wie das Betreiben eines sogenannten Exit-Knotens im Tor-Netzwerk betrachtet werden soll.

Das Tor-Netzwerk ist ein Netzwerk von Rechnern im Netz, die miteinander verbunden sind, um anonymes Surfen zu ermöglichen. Wer ins Tor-Netzwerk geht, kann seine Identität verschleiern. Man weiß nicht, wer surft da, macht da war. Irgendein Nutzer im Tor-Netzwerk hat illegal Inhalte zum Download angeboten, und der letzte Knoten im Netz konnte ermittelt werden. Haftet der Betreiber dieses Knotenpunkts, war die Frage. Ja, war bislang die Ansicht der Gerichte. Nein, sagt der BGH.

 

Was bedeutet das nun für Betreiber von WLANs, Knotenpunkten und für uns ganz normale Menschen?
Für uns Nutzer ändert sich im Grunde nichts: Wir haften selbst für das, was wir in Netzwerken machen, egal ob zu Hause, im offenen WLAN oder wo auch immer. Zu Hause sind wir als Nutzer leicht zu ermitteln, nutzen wir offene WLANs oder Tor-Netzwerke natürlich nicht.

Betreiber offener WLANs wissen nun, dass sie nicht haftbar gemacht werden können für das, was Dritte dort tun. Das ist für die Betreiber solcher Netzwerke gut. Dasselbe gilt für Leute, die einen Knotenpunkt im Tor-Netzwerk betreiben. Das sind aber eher wenige. Insgesamt gibt es seit heute mehr Rechtssicherheit. Und die Chance für mehr freies Wlan für alle.

 

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