Seit 2014 gibt es in Europa offiziell ein „Recht auf Vergessen“. Man muss es nicht hinnehmen, wenn im Netz etwas zu finden ist, was besonders persönliche oder herabwürdigende ist. Google muss dann auf Antrag Links auf solche Informationen entfernen – wenn sich die Infos selbst nicht entfernen lassen. Aber dieses Recht hat Grenzen, hat der EuGH bestimmt: Das Recht auf Vergessen gilt nicht weltweit. Google muss nicht global löschen. Diese Regelung ist auch 2026 noch gültig und wird durch neue KI-Entwicklungen zusätzlich komplexer.
Wir haben also ein Recht auf Vergessen? Schön wär’s… Wie soll man denn peinliche Fotos oder Gemecker von Hatern los werden?
Der EuGH hat 2014 genau festgelegt, wann es ein „Recht auf Vergessen“ gibt – und was das konkret bedeutet. Es betrifft vor allem die Suchmaschinen. Wenn man dort den eigenen Namen eingibt – oder jemand anders –, dann spielt es natürlich eine große Rolle, was da erscheint.
Wenn dort auf Angebote verwiesen wird, die besonders persönlich oder privat oder ehrabschneidend sind, dann hat man heute das Recht, diese Links bei Google „löschen“ zu lassen. Damit sind nicht die eigentlichen Inhalte verschwunden, aber eben die Wegweiser dort hin. Das ist sinnvoll, denn vieles lässt sich im Netz nicht entfernen. Aber Google ist eine Art offizielles Suchinstrument – und hat deswegen auch Verantwortung.

Über 5 Millionen Anfragen inzwischen
Laut Transparenzbericht von Google hat der Suchmaschinenanbieter seit dem Urteil von 2014 mittlerweile über 5 Millionen Anfragen erhalten. In etwa 2,1 Millionen Fällen hat Google die Links tatsächlich entfernt. Die Zahlen steigen kontinuierlich, besonders seit der Corona-Pandemie, als viele Menschen mehr Zeit hatten, ihre Online-Präsenz zu überprüfen.
Der EuGH hat sein Urteil von 2014 weiter konkretisiert: Unter Umständen müssen Links doch nicht entfernt werden. Es ging um die Frage, ob Google Hinweise weltweit entfernen muss. Wenn es zum Beispiel auf einer amerikanischen Webseite etwas über mich behauptet wird, das ehrabschneidend ist, kann ich Google auffordern, den Link in den Suchergebnissen zu entfernen. Aber Google muss das nur in den europäischen Suchdiensten machen, also bei google.de, google.fr, google.es etc.
Auf google.com muss der Link aber nicht entfernt werden, sagt der EuGH. Das bedeutet: Sucht jemand in den USA nach meinem Namen, findet er die Links. Sucht jemand in Deutschland, Portugal oder Frankreich nach meinem Namen, darf der Link nicht erscheinen. Ein französisches Gericht wollte Google zwingen, weltweit zu löschen – und hatte 100.000 EUR Strafe angedroht. Dagegen hatte sich Google gewehrt.

Neue Herausforderungen durch KI
Seit 2023 kompliziert sich die Lage zusätzlich: KI-Chatbots wie ChatGPT, Gemini oder Claude können Informationen aus ihren Trainingsdaten wiedergeben – auch gelöschte oder persönliche Inhalte. Diese KI-Systeme durchsuchen nicht das aktuelle Web wie Google, sondern greifen auf bereits gespeicherte Daten zurück. Hier greift das klassische „Recht auf Vergessen“ noch nicht richtig.
Die EU arbeitet bereits an Erweiterungen der DSGVO, die auch KI-Systeme erfassen sollen. Bis dahin bleibt eine Grauzone: Was nützt es, wenn Google einen Link entfernt, aber ChatGPT die Informationen trotzdem ausgibt? Die Anbieter von KI-Systemen reagieren unterschiedlich auf Löschanfragen – ein einheitlicher Standard fehlt noch.
Praktische Tipps für Betroffene
Wer unerwünschte Suchergebnisse loswerden möchte, sollte systematisch vorgehen: Zuerst bei Google selbst über das offizielle Formular einen Antrag stellen. Dabei müssen konkrete URLs angegeben und begründet werden, warum die Links entfernt werden sollen. Google prüft dann jeden Einzelfall.
Alternativ kann man professionelle Dienste beauftragen, die sich auf Reputationsmanagement spezialisiert haben. Diese sind aber oft teuer und versprechen mehr, als sie halten können. Wichtig: Niemals unseriösen Anbietern vertrauen, die „garantierte Löschung“ versprechen.
Richtige Entscheidung mit Schwächen
Ich finde die EuGH-Entscheidung grundsätzlich richtig. Denn der Wirkungsbereich der europäischen Gerichte kann unmöglich weltweit sein. Wieso sollten wir Google vorschreiben können, was in USA oder Indonesien in den Suchergebnissen steht?
Das würde umgekehrt auch bedeuten, dass amerikanische oder russische Gerichte bestimmen könnten, was in deutschen Suchergebnissen erscheint. Das wollen wir ja nun auch nicht. Allerdings haben die Richter auch deutlich gemacht: Google muss sicherstellen, dass ein User aus Europa nicht einfach google.com aufruft und die zu löschenden Informationen zu sehen bekommt. Google muss also auch Geo-Blocking anwenden.
Insgesamt ein vernünftiges Urteil – aber die Realität zeigt: Das Internet vergisst trotzdem nicht wirklich. Einmal online, für immer online bleibt oft die Regel. Prävention ist daher wichtiger als nachträgliche Löschversuche.
Zuletzt aktualisiert am 03.03.2026