Der Bundesgerichtshof; Rechte: BGH

Digitales Erbe: Online-Dienste müssen Daten rausgeben

Wir alle haben heute Online-Konten, bei Online-Shops, bei Sozialen Netzwerken, bei eMail-Diensten. Was passiert aber eigentlich, wenn eine Person verstirbt – wer darf dann auf die Daten zugreifen? Genau darüber hat diese Woche der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden gehabt.

Konkret ging es um die Eltern einer 15jährigen Mädchens, das vor einigen Jahren verunglückt ist. Die Eltern waren nicht sicher, ob es Suizid oder ein Unfall war – und wollten das über das Facebook-Konto herausfinden. Doch Facebook hat sich geweigert, den Elter Zugang zu gewähren.

Der Bundesgerichtshof; Rechte: BGH

 

Eigentlich scheint das doch eine klare Sache zu sein: Die Eltern müssten doch Zugang zum Facebook-Konto ihrer verstorbenen Tochter bekommen. Wieso war das nicht so?

Die Eltern des Mädchens, das 2012 auf tragische Weise ums Leben gekommen ist, kannten sogar das Passwort zum Facebook-Account des Mädchens, das sich mit 14 Jahren bei Facebook angelemdet hat. Doch kurze Zeit nach dem Unglück war das Facebook-Konto des Mädchens bereits in den „Gedenk-Zustand“ versetzt, einem besonderen Profil-Zustand für Verstorbene.

User können Facebook melden, wenn ein User wahrscheinlich verstorben ist, dann wird das Konto in den Gedenk-Zustand versetzt. Das bedeutet: Selbst mit Passwort kommt man dann nicht mehr an die Daten heran. Das Konto ist sichtbar, aber eingefroren. Facebook war nicht bereit, den Eltern Zugang zu den Inhalten des Kontos zu gewähren.

geralt / Pixabay

 

Mit welchem Argument hat Facebook denn bitte den Eltern den Zugang verwehrt?

Facebook hat argumentiert – und hat das bis zum Ende durchgehalten –, es wären nicht nur die Daten und die Privatsphäre des Mädchens selbst betroffen, sondern auch die aller Personen, die mit dem Mädchen kommuniziert hätten. Also Freundinnen und Freunde, die über Facebook oder Facebook Messenger mit dem Mädchen kommuniziert hätten.

Insbesondere daran waren die Eltern interessiert, da sie sich über diese Inhalte Aufschluss darüber verschaffen wollten, ob es sich womöglich um Suizid gehandelt haben könnte. Klar: Bei Chats sind immer mindestens zwei Personen betroffen, wenn die Inhalte öffentlich werden. Beide Kommunikations-Partner halt. Aber so ist das auch bei Briefen, die man erben kann – und lesen darf. Facebook hat trotzdem mit Hinweis auf das Telekommunikations-Geheimnis die Herausgabe verweigert.

skalekar1992 / Pixabay

 

Facebook hält den Datenschutz hoch – und wird trotzdem kritisiert. Wieso?

Weil es absolut unglaubwürdig ist. Ausgerechnet Facebook, ein Unternehmen, das Datenschutz und Privatsphäre mit Füßen tritt, tut nun ausgerechnet hier so, als wäre Datenschutz wichtig – in einem Fall, wo Facebook nichts mehr verdienen kann. Die Sache ist sehr durchsichtig: Man will offenbar gut dastehen – und Aufwand vermeiden. Denn die Accounts vor Verstorbenen zu verwalten, manuell, ist natürlich mit hohem Aufwand verbunden.

 

Wie ist das denn nun ausgegangen? Du sagst ja vollkommen zu Recht: Erben können in Tage-Büchern lesen oder in Briefen, die hinterlassen werden. Wieso sollte es bei digitalen Daten anders sein?

So haben auch die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) argumentiert. Sie sagen: Digitale Daten genießen keinen höheren Schutz als analoge Daten, also zum Beispiel Briefe. Und die Tatsache, dass die Eltern im vorliegenden Fall auch schon zu Lebzeiten das Passwort kannten, mache erst recht deutlich, dass es keinen besonderen Schutzbedarf gibt – weder für die verstorbene Tochter, noch für die Freunde, die auch schon zu Lebzeiten davon ausgehen mussten, dass die Eltern mitlesen.

qimono / Pixabay

 

Wie kann denn ein Facebook-User regeln, was nach seinem Tod mit meinem Facebook-Konto geschieht?

Zumindest erwachsene Nutzer haben bei Facebook seit einer Weile die Möglichkeit, zu Lebzeiten ausdrücklich einen sogenannten Nachlasskontakt zu benennen. Dazu muss man den Account-Namen des Nachlassverwalters eintragen.

Die betreffende Person darf das Profil in bestimmten Umfang gestalten und auch verwalten, sobald das betroffene Konto von Facebook in den „Gedenk-Zustand“ versetzt wurde, also ernst zu nehmende Hinweise existieren, dass die Person verstorben ist. Der Nachlass-Kontakt kann zum Beispiel das Profil-Foto ändern. In gewissem Rahmen sind auch noch Postings möglich, etwa um Hinweise auf eine Beisetzung zu veröffentlichen. Der Nachlass-Kontakt kann allerdings nicht in die Chats oder Nachrichten schauen. Die blieben bislang verschlossen.

geralt / Pixabay

 

Was muss sich denn nun ändern, nach dem Urteil?

Facebook muss umdenken. Erben haben Ansprüche, die müssen auch bedient werden. Facebook muss Daten rausgeben und Zugang ermöglichen. Die Daten dürfen also nicht einfach so gelöscht werden, wenn eine Person verstirbt – und müssen gelöscht werden, wenn die Erben das verfügen.

Ein ähnliches Vorgehen ist auch bei allen anderen Online-Diensten zu erwarten, ob Instagram, WhatsApp oder Mail-Dienste. Sie alle werden sich in Deutschland umstellen müssen. Auch werden wohl Bestattungs-Unternehmen, die solche Aufgaben mitunter für ihre Kunden übernehmen, solche Aufgaben im Einzelfall übernehmen. Sie werden such um Stilllegung der Konten kümmern – oder um Herausgabe von Fotos, beispielsweise.

 

SCHIEB+ Immer bestens informiert

Schieb+ Tarife
Nach oben scrollen