Vorsicht beim Posten von Videos und Fotos in Facebook und Co.!

Vorsicht beim Posten von Videos und Fotos in Facebook und Co.!

Wer ein tolles Video gefunden und es auf die eigene Festplatte heruntergeladen hat, beispielsweise von YouTube oder einer anderen Video-Plattform, entscheidet sich oft spontan, den Film bei Facebook oder einem anderen Netzwerk zu posten. Sinnvoll ist das aber nicht unbedingt. Denn es kann Probleme mit dem Copyright geben.

Das Problem: Wer ein Video bei Facebook hochlädt, gibt damit auch gleichzeitig an, dass er die Urheberrechte an dem Film hat und ihn daher veröffentlichen darf. Andernfalls hat derjenige, der das Video erstellt hat, keine Chance, dem Posten in Facebook oder einem anderen Netzwerk zu widersprechen. Denn nicht jeder will, dass selbst erstellte, urheberrechtlich geschützte Inhalte später auf Webseiten oder in Diensten auftauchen, in denen man sie nicht wiederfinden möchte.

Beim Posten von Videos gilt also: Immer nur Filme hochladen, die man selbst gedreht hat – zum Beispiel mit dem eigenen Handy. Das erspart unnötigen Ärger.

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Literatur-Klassiker gratis online lesen

Literatur-Klassiker gratis online lesen

Sind Sie eine Leseratte? Viele der beliebtesten Bücher, die je geschrieben wurden, sind heutzutage online abrufbar – und das gratis.

Möglich wird das durch das Gutenberg-Projekt gemacht. Hier finden Sie Werke, deren Urheberrecht abgelaufen ist, und die deswegen frei zugänglich gemacht werden dürfen. Wie wäre es zum Beispiel mit Goethes Faust, Heidi, oder Max und Moritz?

Viele Stunden Lesespaß garantieren die kostenlosen eBooks, die Sie über die Webseite des Projekts Gutenberg herunterladen können:

https://www.gutenberg.org/wiki/DE_Hauptseite

gutenberg-org

Inhalte mit Creative-Commons-Lizenz richtig nutzen

Inhalte mit Creative-Commons-Lizenz richtig nutzen

Im Internet finden Sie nicht nur urheberrechtlich geschützte Texte und Bilder. Manche Autoren stellen ihre Inhalte auch der Allgemeinheit zur Verfügung. Oft geschieht das unter einer Creative-Commons-Lizenz. Wie nutzen Sie solche Inhalte korrekt?

Eine CC-Lizenz regelt, wie Sie den lizenzierten Text oder das Bild nutzen dürfen. Eine beliebte CC-Lizenz ist etwa die „CC-BY/Namensnennung“. Verwenden Sie etwa ein Bild mit dieser Lizenz auf der eigenen Webseite oder anderswo, müssen Sie den Namen des Autors und den Namen der Lizenz beim Bild angeben.

Andere CC-Lizenzen untersagen etwa die Nutzung für kommerzielle Zwecke. Solche Inhalte dürfen Sie selbst dann nicht auf Ihrer Webseite oder in Ihrem Blog nutzen, wenn Sie damit kein Geld verdienen wollen, aber Werbeanzeigen geschaltet sind, etwa von Google Adsense. Denn schon das gilt als kommerzielle Absicht.

Eine Übersicht über die verschiedenen Creative-Commons-Lizenzen finden Sie auf der Webseite https://de.creativecommons.org/. Hier lässt sich auch der genaue Wortlaut der einzelnen Lizenzen einsehen. Ein Assistent hilft Ihnen dabei, zu entscheiden, welche Lizenz Sie für Ihre eigenen Werke nutzen sollten.

creativecommons

Bilder und Clip-Arts aus dem Netz: Was müssen Sie beachten?

Bilder und Clip-Arts aus dem Netz: Was müssen Sie beachten?

Um die eigene Webseite zu verschönern, greifen viele einfach zu Grafiken, die sich per Google, Bing und Co. aufstöbern lassen. Dabei kann es schnell zu rechtlichen Problemen kommen. Was müssen Sie beachten?

Je nachdem, von welcher Quelle Sie ein Bild kopieren, gelten verschiedene Rahmen-Bedingungen für den Einsatz dieser Grafiken. Auch das Motiv spielt eine Rolle: Sind Personen auf dem Bild zu sehen, brauchen Sie unter Umständen die Zustimmung der Fotografierten, damit Sie das Foto öffentlich auf der eigenen Webseite zeigen dürfen.

Stammt das Bild von einer Online-Galerie oder einem professionellen Fotografen, holen Sie im Zweifelsfall lieber die schriftliche Zustimmung des Urhebers ein. Verdienen Sie mit Ihrer Webseite kein Geld (auch nicht durch Werbeanzeigen), stehen die Chancen einer kostenfreien Nutzungslizenz gar nicht so schlecht, wenn Sie einen Bildnachweis führen.

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Getty Images verteilt Fotos kostenlos

Getty Images ist eine der angesehensten Bildagenturen weltweit. Hier versorgen sich Redaktionen und Werbetreibende, aber auch viele Onlinedienste mit professionellen Fotos. Zu den günstigsten Anbietern gehört Getty Images ganz sicher nicht, eher zu den teuren. Umso überraschender, dass Getty Images die Fotos aus seinem Portfolio jetzt zum nicht-kommerziellen Einsatz im Web kostenlos anbietet. Jeder kann entsprechend markierte Fotos aus dem Getty-Images-Archiv in seine Webseite oder sein Blog einbinden – kostenlos.

Millionen Fotos stehen zur Auswahl. Einfach im Angebot stöbern. Wenn eine entsprechende Kennzeichnung vorhanden ist, lässt sich ein HTML-Code erzeugen. Den fügt man in seine Webseite ein, schon erscheint an der Stelle das gewünschte Foto, mit den nötigen Hinweisen zum Urheber und Backlink zu Getty Images. Es fallen keine Gebühren an. Für private User und Blogger eine willkommene Möglichkeit, kostenlos hochwertige Fotos nutzen zu können.

Europäischer Gerichtshof: Links sind erlaubt

Europäischer Gerichtshof: Links sind erlaubt

Der Europäische Gerichtshof EuGH hat eine wichtige Entscheidung gefällt: Links auf öffentlich erreichbare Inhalte im Web sind jederzeit erlaubt. Wer verlinkt, muss den Betreiber des verlinkten Angebots nicht um Erlaubnis fragen.

Was wie eine Selbstverständlichkeit klingt, verdient trotzdem Beachtung: Gerichte entscheiden leider immer wieder entgegen jeder Logik. Diesmal nicht. Wer etwas verlinkt, muss sich keine Sorgen machen, abgemahnt zu werden, etwa wegen Urheberrechtsverstöße.

Konkret ging es um einen Fall aus Schweden. Eine Medienagentur hatte auf Artikel im Web verlinkt. Die Urheber der Artikel, schwedische Journalisten, waren mit der ungefragten Verlinkung nicht einverstanden und pochten aufs Urheberrecht. Pikant daran: Das Angebot der Agentur ist kostenpflichtig. Klickt man hier auf einen Link, sieht es so aus, als ob man innerhalb des kostenpflichtigen Angebots bleibt.

Trotzdem meinen die Richter des Europäischen Gerichthofs, dass die Inhalte ungefragt verlinkt werden dürfen. Verboten wäre es nur, wenn sich die Urheber an ein komplett anderes Publikum richten würden, etwa indem die Inhalte hinter einer Paywall verschwinden. Dann wäre eine solche Verlinkung nicht erlaubt.

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Staats-Anwaltschaft ermittelt gegen Redtube-Abmahner

Staats-Anwaltschaft ermittelt gegen Redtube-Abmahner

Vergangene Woche haben zehntausende deutsche Internetbenutzer eine Abmahnung erhalten. Der Vorwurf: Sie hätten das Streamingangebot einer Porno-Seite genutzt.

Die Aufregung im Netz ist groß. Zum einen, weil die Nürnberger Kanzlei zum einen Menschen abmahnt, die ein Streamingangebot genutzt haben sollen, ein bislang einmaliger Vorgang. Zum anderen, weil sich viele fragen, wie die Kanzlei eigentlich an die IP-Adressen der Abgemahnten gelangt ist. Eine Frage, die bislang nicht zufriedenstellend geklärt ist. Gut möglich, dass dabei illegale Mittel eingesetzt wurden.

Die Staatsanwaltschaft Köln hat nun ein Ermittlungsverfahren gegen unbekant eingeleitet: Wie sind die Abmahner an die IP-Adressen gekommen und sind womöglich sogar falsche eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Landgericht Köln gemacht worden? Bislang lässt sich nicht schlüssig erklären, auf welchen legalen Weg den Betroffenen überhaupt ein Vorwurf gemacht werden kann, ohne den Betreiber des Pornoportals Redtube mit einzubinden.

Redtube bestreitet aber, überhaupt irgendwelche Daten herausgegeben zu haben. Die angeblich zur Ermittlung der IP-Adressen zum Einsatz gekommene Software namens GLADII 1.1.3 kennt aber niemand, auch weiß niemand, wie sie funktionieren soll. Es gibt jede Menge offener Fragen. Die Abmahnwelle könnte sich für die Kanzlei noch zum Bumerang entwickeln.

redtube

Abmahn-Welle für Streaming-Nutzer

Diese Woche ist bei Tausenden deutschen Internetbenutzern eine Abmahnung im Briefkasten gelandet. Eine Anwaltskanzlei aus Regensburg wirft den Betroffenen vor, im Erotik-Portal Redtube kostenlos und illegal urheberrechtlich geschützte Filme angeschaut zu haben – und verlangt dafür eine saftige Abmahngebühr. Der Fall sorgt für Aufsehen, denn zum ersten Mal werden im großen Stil User für das Betrachten von Streams abgemahnt. Bislang hat es nur Tauschbörsen-Benutzer getroffen. Entsprechend groß ist die Aufregung im Netz.

 

  • Dass Musik- und Filmindustrie Menschen abmahnen, die illegal Inhalte kopieren, ist doch weit verbreitet. Wieso die Aufregung im Netz und in der Szene im vorliegenden aktuellen Fall?

Dafür gibt es gleich mehrere Gründe. Zum einen, weil wirklich Tausende von Usern abgemahnt wurden. 250 Euro soll jeder einzelne Betroffene zahlen, da kommen erstaunliche Summen bei heraus. Zum anderen aber deshalb, weil zum ersten Mal im großen Stil Usern vorgeworfen wird, illegal Inhalte konsumiert zu haben. Allein das Betrachten von Inhalten soll bestraft werden. Das ist völlig neu.

Bislang mussten vor allem Internetbenutzer mit einer Abmahnung rechnen, die eine Tauschbörse genutzt haben. Bei einer Tauschbörse werden Musik- und Filmtitel sowohl geladen, aber eben auch gleichzeitig angeboten – im Netz. Das Anbieten von urheberrechtlich geschütztem Material ist strafbewehrt. Beim Herunterladen sieht es ganz anders aus.

  • Herunterladen ist ein wichtiges Stichwort. Hier muss man zwischen Download und Stream unterscheiden. Was genau ist eigentlich technisch der Unterschied?

Bei einem Download lädt ein Benutzer eine Datei komplett auf den eigenen Rechner und speichert sie auf der Festplatte. Das kennen wir alle. Nach dem Download kann man über die Datei frei verfügen, sie kopieren, sie auf andere Geräte übertragen und jederzeit abspielen, Musik etwa oder Filme. Man ist völlig frei.

Ein Stream funktioniert komplett anders: Hier wird nicht etwa das komplette Musikstück oder der komplette Film auf der Festplatte gespeichert, sondern direkt mit dem Abspielen begonnen. Der Server liefert einen Datenstrom – Stream, daher der Name – und der Browser oder die Software stellt gleich etwas damit an. Nach diesem Prinzip funktioniert zum Beispiel das Videoportal Youtube.

Wichtig ist dabei: Auf der Festplatte des Benutzers wird keine Kopie angelegt, es werden bestenfalls für eine kurze Zeit Fragmente des Musikstücks, des Films gespeichert, als Puffer – aber nach dem Abspielen auch wieder gelöscht. Man könnte es auch so sagen: Beim Download lädt man ein Werk herunter, beim Stream hört oder schaut man es sich an.

 

  • Das bedeutet aber auch einen erheblichen Unterschied bei der juristischen Betrachtung. Wieso?

In der Tat: Der Gesetzgeber verbietet den Download von urheberrechtlich geschützten Inhalten, wenn der Benutzer erkennen muss, dass es sich um eine illegale Quelle handelt. Das wirft also gleich zwei wichtige Fragen auf: Findet bei einem Stream ein Download statt? Nach meinem Verständnis technisch auf gar keinen Fall. Ein Stream ist kein Download. Punkt. Wollte der Gesetzgeber auch Streams aus unerlaubten Quellen verbieten, und ich meine jetzt das Betrachten der Inhalte, müsste es der Gesetzgeber auch entsprechend formulieren.

Zweitens müsste der Konsument erkennen können, dass es sich um urheberrechtlich geschütztes Material handelt, das unerlaubt, also ohne Zustimmung des Rechteinhabers hergezeigt wird. Wie sollte das ein normaler Internetbenutzer tun? So eine Anforderung ist eine Zumutung. Dann müsste man künftig auch bei der Verwendung von Youtube vorsichtig sein, denn niemand stellt sicher, dass hier ausschließlich urheberrechtlich einwandfreier Content zur Verfügung gestellt wird.

  • Offensichtlich hat aber das Landgericht Köln die Herausgabe der persönlichen Daten der Nutzer durch die Provider auf Antrag der Anwaltskanzlei veranlasst – und sieht eben einen Rechtsverstoß. Auch da gibt es Proteste und Fragen.

So wie es aussieht, ist das Landgericht Köln offensichtlich davon ausgegangen, dass die betroffenen Internetbenutzer eine Tauschbörse benutzt haben – so wie in den meisten Fällen, in denen Abmahn-Kanzleien die Herausgabe der persönlichen Daten beantragen. Es war wohl nirgendwo von einem Streaming-Portal die Rede, erst recht nicht von einem konkreten Portal. Dann hätte das Landgericht womöglich anders entschieden.

Generell gibt es bislang keine nennenswerte richterliche Entscheidung, die das Betrachten eines Streams unter Strafe stellt. Selbst bei einem Download müsste nachgewiesen werden, dass der Beklagte wissentlich gegen geltendes Recht verstößt, beides ist schwer möglich. Wenn aber jeder damit rechnen muss, jederzeit juristische Probleme zu bekommen, wenn er sich Musik als Stream anhört oder Filme als Stream anschaut, würde dies das Aus von Streamingdiensten in Deutschland bedeuten, auch von Youtube und Co. Man sollte also diejenigen belangen, die solche Inhalte verbreiten, und nicht die, die sie – in aller Regel arglos – nutzen.