06.05.2019 | Internet
Youtube, Facebook, Instagram: Hier trifft man seine Freunde. Klar. Aber hier liest, hört und sieht man auch Fremde, mit denen man virtuell befreundet sind. Manche sind echte Profis im Netz. Sie präsentieren sich – und mitunter auch Produkte. Und kassieren dafür Geld. Cathy Hummels zB, die Fußballer-Gattin. Sie wurde abgemahnt, weil sie Werbung auf Instagram macht – ohne sie entsprechend zu kennzeichnen. Die Sache ging danach vor Gericht. Geht schon klar, meinte das Gericht nun. Was die Sache nicht besser macht – für uns.
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25.04.2019 | Digital
Unitymedia will die Access-Points von Kunden öffentlich zugänglich machen. Dagegen hat die Verbraucherzentrale NRW geklagt. Und der BGH hat heute entschieden: Unitymedia darf das.
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28.02.2018 | Internet
Ein Eheparr hatte geklagt, weil sich im Web Verunglimpfungen über sie befunden haben. Die Suchmaschine Google sollte die nicht mehr anzeigen. Der BGH hat nun klargestellt: Google muss nicht vorab prüfen, ob Webseiten gegen geltendes Recht verstoßen. Es reicht, wenn der Suchdienst auf Hinweise reagiert.
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07.10.2015 | Tipps
Ein Jurastudent aus Wien hat nicht nur Facebook die Zähne gezeigt, sondern indirekt auch den Machenschaften der NSA und gleichzeitig die Tatenlosigkeit der Bundesregierung offengelegt. Was als Meinungsverschiedenheit in Datenschutzfragen begann, ist ein Politikum geworden. Der EuGH urteilt: Safe Harbot gibt es nicht – die USA sind kein „sicherer Hafen“ für Daten europäischer User. Eine schallende Ohrfeige.
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11.12.2014 | Tipps
Wer eine Kamera betreibt, um seinen eigenen Grund und Boden zu schützen, um zu beobachten, wer möglicherweise mit einer Steinschleuder meine Scheiben einschmeißt, der muss aufpassen, welchen Bildausschnitt die Kamera wählt. Denn sieht man zu viel, verstößt man gegen europäisches Datenschutzrecht – und muss ein Bußgeld zahlen. Verrückte Welt: Wer Dinge zerstört, darf anderen verbieten, sie dabei zu ertappen.
Früher konnten sich nur wenige Menschen Kameras leisten, um einen Bereich zu überwachen. Heute sind solche Kameras für kleines Geld zu haben. Sie lassen sich mühelos per App steuern und schicken per WLAN Bilder zum Rechner oder direkt ins Netz. Doch wer so etwas macht, sollte strikt darauf achten, dass kein öffentlicher Bereich überwacht wird, also keine Straße, kein Gehweg, nicht das Grundstück des Nachbarn oder der Hausflur, durch den auch andere Mieter spazieren.
Das ist ja grundsätzlich auch alles verständlich. Wer sich auf der Straße aufhält, sollte nicht das unangenehme Gefühl haben, ständig beobachtet zu werden – und als Videobild auf Festplatte zu landen. Was man alles zu beachten hat, wenn man selbst eine Kamera betreiben möchte, haben die deutschen Datenschutzbeuftragten in dieser Übersicht verständlich zusammengefasst.
Ich finde es dennoch empörend, dass sich ein Straftäter erfolgreich dagegen wehren kann, bei seinen kriminellen Machenschaften von einer Videokamera beobachtet zu werden. Da stellt sich jemand auf die Straße und schießt mit einer Schleuder Steine in Fensterscheiben – und der darf dabei nicht beobachtet werden, um später der Polizei Beweise für seine Untaten vorlegen zu können? Hier hört man Verständis definitiv auf. In den USA darf man in solchen Fällen sein Schrotgewehr entsichern – und hier nicht mal die Videokamera benutzen. Merkwürdige Welt, in der Kriminelle deart geschützt werden.
11.09.2014 | Tipps
Die Verbraucherzentrale Bundesverband hat vor Gericht einen Sieg gegen den Onlineriesen Google erstritten: Google darf Verbrauchern, die sich per E-Mail an die von Google im Impressum angegebene Support-Adresse wenden, nicht „die Kommunikation über E-Mail verweigern“. Das hat das Landgericht Berlin nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen Google entschieden (hier das Urteil).
Google-Nutzer, die sich mit ihren Fragen an die im Impressum genannte E-Mail-Adresse „support-de@google.com“ wenden, erhalten in der Regel eine automatisch generierte Antwort: „Bitte beachten Sieurtei, dass aufgrund der Vielzahl von Anfragen E-Mails, die unter dieser E-Mail-Adresse eingehen, nicht gelesen und zur Kenntnis genommen werden können.“ Google macht es sich einfach und verweist den Kunden auf Selbsthilfe-Anleitungen und Supportseiten im Netz.
Diese Form der Kommunikation bewertete der vzbv als nicht vereinbar mit dem Telemediengesetz. Dort heißt es unter anderem, dass „Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post“ im Impressum verfügbar sein müssen. Googles Support-Kontakt hingegen ist nach Auffassung des vzbv eine Blackbox, in der Verbraucheranfragen ins Leere laufen.
Eine Aufassung, die die Richter nun eindeutig bestätigten: Eine automatisch generierte E-Mail ohne Kontaktmöglichkeit zum Webseitenbetreiber entspreche nicht den Anforderungen der Impressumspflicht nach §5 Telemediengesetz. Das Gericht stellte klar, dass es nicht um eine Prüfpflicht dergestalt gehe, dass jede eingehende E-Mail von einem Mitarbeiter individuell geprüft und bearbeitet werden müsse. Es müsse aber sichergestellt werden, dass über die im Impressum genannte E-Mail-Adresse Kommunikation stattfinden könne.
Ein für die Verbraucher erfreuliches Urteil, denn in der Tat ist es gerade bei amerikanischen Onlinediensten alles andere als einfach, überhaupt jemand zu kontaktieren, geschweige jemanden, der auch etwas entscheiden kann.
13.05.2014 | Tipps
Google findet (fast) alles. Normalerweise freuen wir uns darüber, wenn die Suchmaschine so fleißig und erfolgreich ist. Aber eben doch nicht immer. Etwa, wenn sie Unschönes oder Unrichtiges über uns selbst zu Tage fördert, zum Beispiel etwas aus der Vergangenheit.
Ein Spanier hat sich darüber geärgert, dass Google alte Online-Artikel über ihn herauskramt, die wenig Schmeichelhaftes über ihn enthalten. 15 Jahre sind die Artikel alt. Aber sie sind nicht falsch, eher ein Zeitdokument. Klar, ärgerlich – aber Google dafür verantwortlich machen?
Doch der Mann wollte Google zwingen, die Links aus den Suchtreffern zu entfernen. Google hat sich geweigert. Nun hat der Kläger vor dem Europäischen Gerichtshof überraschenderweise Recht bekommen: Google muss Links zu Angeboten im Netz entfernen, wenn es dort schädliche Informationen über eine Person gibt. Nur Personen des Öffentlichen Lebens sind ausgenommen, die müssen sich mehr gefallen lassen.
Ein absurdes Urteil. Die Müllkippe darf bleiben – aber die Hinweisschilder sollen weg. Nicht die eigentlich problematischen Inhalte müssen gelöscht, sondern die Links dazu entfernt werden. Mit dem Wesen des Internet hat das nichts zu tun. Links sind sinnvoll, und normalerweise darf man überall hin verlinken – und das soll jetzt plötzlich nicht mehr gehen?
Das Urteil schadet mehr, als es nutzt. Künftig werden sich viele Menschen an Google und Co. wenden, wenn sie sich an Suchtreffern stören. Doch jeder Einzelfall muss geprüft werden – und so manches wird vor Gericht landen. Ein riesiger Aufwand. Außerdem gibt es mehrere Suchmaschinen, man müsste sich also an alle wenden, um die Links entfernen zu lassen. Ein Recht auf Vergessen? Nicht wirklich – und vor allem, der falsche Weg.
07.03.2014 | Tipps
Versteckte Abzocke im Internet ist eindeutig rechtswidrig, das bestätigte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Der BGH urteilt eindeutig: Demnach sind versteckte Kostenfallen im Internet eindeutig Betrug.
Damit bestätigte der Strafsenat des BGH ein Urteil des Landgerichts Frankfurt aus dem Juni 2012. Im August 2012 wurden die Spielregeln für gebührenpflichtige Onlinedienste EU-weit verschärft, besonders für Abodienste. Die Kosten müssen gut erkennbar und eindeutig vor Abschluss des Vertrags mitgeteilt und dürfen nicht versteckt werden. Die Zahl der Abofallen hat sich dadurch enorm reduziert.